„Abmahnungen nicht einfach hinnehmen!“


Zwischenzeitlich werden teilweise durch sog. „Abmahnkanzleien“ serienbriefartig Abmahnungen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) verschickt.

Diese serienartigen Abmahnungen sollten Empfänger jedoch nicht einfach hinnehmen.

Vielfach sind die dort angeforderten Unterlassungserklärungen gar nicht, oder lediglich in modifizierter Form abzugeben. Auch Strafversprechen und pauschalierte Schadensersatzansprüche sind häufig gar nicht, oder lediglich in verminderter Höhe abzugeben, bzw. zu zahlen.

So entschied das Landgericht Stuttgart LG Stuttgart 11 O 84/14, dass z. B. ein Interneteintrag in das Anwaltsverzeichnis der Foris AG keinen selbständigen Internetauftritt und damit keinen werblichen Charakter i. S. d. § 5 TMG aufweise. Entscheidend sei insbesondere, in wie weit der Abgemahnte Einfluss auf die Gestaltung des Eintrages habe.

Im vorliegenden Fall bestünde der Eintragung lediglich aus einigen Kernangaben und der Einfluss des Abgemahnten auf die Gestaltung des Eintrags sei eher als gering anzusehen. Diese Möglichkeit sei aber notwendig, um als Dienstanbieter i. S. d. § 5 TMG zu gelten.

Damit entfiele die Impressumspflicht des dort abgemahnten Rechtsanwalts.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung verdeutlicht jedoch, dass der Teledienstanbieter zumindest über ein Mindestmaß an gestalterischen Möglichkeiten verfügen muss, um der Pflicht zum Impressum zu unterliegen. Pflichten zur Erstellung eines Impressum für Auftritte bei Facebook & Co. hingegen sind zwischenzeitlich anerkannt und durch ständige Rechtsprechung untermauert.

Abgemahnte sollten rechtzeitig eine Prüfung der eigenen, sich aus der Abmahnung ergebenden Pflichten vornehmen lassen und sodann angemessen auf die erfolgte Abmahnung reagieren. Im Einzelfall kommt auch – wie im streitgegenständlichen Fall – die Erhebung einer negativen Feststellungsklage in Betracht, um endgültige Rechtsklarheit über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung zu erlangen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Quellen:

https://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/lg-stuttgart-zur-impressumspflicht-bei-foris-de-und-mcadvo.html

http://www.iww.de/ak/marketing/abmahnung-lg-stuttgart-anwalt-unterliegt-keiner-impressumspflicht-n78544

LG Aschaffenburg Az. 2 HK O 54/11