Darlegungslast bei Bezeichnung von Mangelerscheinungen


Ein Möbelhändler hatte bei einem Softwareunternehmen ein Warenwirtschaftsprogramm erworben, welches das Unternehmen anpassen, installieren und an die vom Möbelhändler genutzten Onlineshops anbinden sollte.

Der Händler behauptete anschließend Mängel der Software. Vor allem die Schnittstellen zu den Online-Portalen seien nicht funktionsfähig. Er erklärte den Rücktritt und verlangte Rückzahlung der gezahlten Vergütung. Das Softwareunternehmen wandte ein, der Mangel sei nicht ausreichend dargelegt.

Der Möbelhändler habe insbesondere nicht den Vertragsinhalt dargelegt und nicht beschrieben, welche Funktionen nicht durchgeführt werden konnten.

Der Bundesgerichtshof bekräftigte in seinem Urteil vom 05.06.2014, VII ZR 276/13 nun zugunsten des Möbelhändlers seine bisherige sog. „Symptomrechtsprechung“.

Eine Vertragspartei muss nicht fachkundig sein, weshalb von ihr der Vortrag zu technischen Zusammenhängen nicht verlangt werden kann. Insbesondere müsse ein Besteller nicht zu den Ursachen eines Mangels vortragen.

Die „Symptomrechtsprechung“, wonach es für den Vortrag oder die Rüge eines Mangels ausreicht, dessen Auswirkungen vorzutragen, ist nicht nur für den Vortrag im Prozess von Bedeutung.

Auch bereits die Fragen, ob eine ordnungsgemäße Mängelrüge vorliegt und welche Mängelursachen Gegenstand etwa einer Klage sind, werden hierdurch bestimmt.

Durch die Darstellung einer Mangelerscheinung wird folglich  der dieser Mangelerscheinung jeweils zugrunde liegende Mangel erfasst.


Signatur Artikel Daniel Dose


Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2014, BGH VII ZR 276/13