Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis


„Ein Arbeitnehmer, der während der letzten 5 Jahre seines insgesamt knapp 12 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses zur Ausübung seines Betriebsratsamts vollständig von der Arbeitsverpflichtung freigestellt war, kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser Umstand in einem qualifizierten Arbeitszeugnis verschwiegen wird. Insbesondere hat er auch keinen Anspruch auf Erteilung zweier Arbeitszeugnisse – mit und ohne Erwähnung der Freistellung -, von denen er wahlweise Gebrauch machen könnte.“

 … so entschied das Landesarbeitsgericht Köln, Urt. Vom 6.12.2012 – 7 Sa 583/12.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit der Berufung eines Arbeitnehmers zu befassen, welcher in den letzten 5 Jahren, nämlich ab 2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2010 vollständig von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, zwecks Ausübung der Tätigkeit eines hauptamtlichen Betriebsratsmitglieds, freigestellt worden war.

Der Arbeitgeber erwähnte in dem maßgeblichen Schlusszeugnis die Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, der Hinweis auf seine Betriebsratstätigkeit sei nachteilig und daher wegzulassen.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte klar, dass im Rahmen der Wahrheitspflicht des Arbeitgebers dieser nicht einfach die langjährige vollständige Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit verschwiegen werden dürfe.

Hierdurch entstünde ohnehin eine maßgebliche zeitliche Lücke im Arbeitszeugnis, welche potentielle Arbeitgeber zur Spekulation einlüde. Zudem dürften verständige künftige Arbeitgeber aus einer Betriebsratstätigkeit ohnehin keine negativen Rückschlüsse ziehen.

Anders könne sich aber die rechtliche Würdigung bei ehrenamtlich tätigen Betriebsratsmitgliedern, welche nicht vollständig von ihrer Arbeitsverpflichtung freigestellt sind, darstellen. Für solche Arbeitnehmer sei eine Erwähnung nicht zwingend erforderlich, da sie schließlich noch erhebliche Arbeitsleistung für das Unternehmen erbrächten. Diesen Arbeitnehmern stünde ein Wahlrecht zu, ob sie Erwähnung im Zeugnis wünschten oder nicht.


Signatur Artikel Björn-M. Folgmann


LAG Köln,  Urt. Vom 6.12.2012 – 7 Sa 583/12