Vormundschaft – Berücksichtigung von Großeltern


 

Aus einer Herleitung aus Art. 6 Abs. 1 GG haben die Großeltern als nahe Verwandte ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormundes für das Enkelkind berücksichtigt zu werden.

Dies führte das Bundesverfassungsgericht nunmehr in seinem Beschluss vom 24.06.2014 aus.

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Beschwerde einer Großmutter zu entscheiden. Diese wehrte sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts, nicht die Großeltern als Vormund ausgewählt zu haben.

Das Familiengericht hatte die Vormundschaft für das Enkelkind entgegen des Antrages der Großmutter auf das Jugendamt übertragen. Gegen diese Entscheidung legte die Großmutter Beschwerde bei dem Oberlandesgericht ein, welches die Beschwerde als unzulässig verwarf. Das OLG entschied in Anlehnung an den BGH, das aus § 59 FamFG keine Beschwerdeberechtigung der Großeltern folge. Dagegen richtete sich die von der Großmutter eingelegte Verfassungsbeschwerde. Die Großmutter rügte die Verletzung von Art. 6 GG i. V. m. Art. 8 EMRK.

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde nicht statt gab, so machte das Bundesverfassungsgericht einige wegweisende Ausführungen zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG.

So stellte das Gericht fest, dass Art. 6 Abs. 2 GG („Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern…“) nur von den Eltern in Anspruch genommen werden könne, wohingegen Art. 6 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Großeltern sei, bei der Auswahl eines Vormundes für das Enkelkind berücksichtigt zu werden. Voraussetzung sei hingegen, dass tatsächlich eine enge familiäre Beziehung und Bindung zu dem Kind bestehe, geprägt von Zuneigung und Verantwortungsbewusstsein. Es dürfen jedoch keine „konkreten Erkenntnisse“ darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes besser gedient ist, wenn eine andere Person als Vormund ausgewählt wird. Das Wohl des Kindes ist maßgebend und die Entscheidung im Einzelfall zu treffen.

Da im vorliegenden Fall die Tragweite der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange von den Gerichten erkannt wurde und nachvollziehbare Erwägungen vorgetragen wurden, die eine Vormundschaft der Großeltern nicht vorsahen, wurde der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben.


Signatur Artikel Nadine Becker


Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 03.01.2013, 229 F 74/11

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 19.09.2013, 10 UF 16/13

BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, 1 BvR 2926/13

Pressemitteilung BVerfG vom 25.07.2014