Altersdiskriminierung und Schadensersatzansprüche eines Geschäftsführers


Ein Geschäftsführer kann gegen seinen Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch wegen Altersdiskriminierung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) herleiten.

Im konkreten Fall hatte eine Klinik der Stadt Köln über deren städtische GmbH, den Geschäftsführervertrag mit dem 63-jährigen Kläger nicht verlängert. Vielmehr schloss die Arbeitgeberin einen Geschäftsführer-Vertrag mit einem 41-jährigen Mitbewerber.

Der spätere Kläger sah hierin eine Benachteiligung allein aus Altersgründen begründet.

Das Landgericht Köln wies die Klage des Geschäftsführers ab. Das Oberlandesgericht Köln gab ihm Recht. Der Bundesgerichtshof (BGH II ZR 163/10) bestätigte dem Grunde nach die Entscheidung des Oberlandesgerichts, korrigierte jedoch der Höhe nach die Schadensberechnung und sprach damit letztinstanzlich dem Kläger einen Anspruch aus immateriellen Schadensersatz in Höhe von 22.000 € zu.

Der Bundesgerichtshof sah den Anwendungsbereich des AGG nach § 6 Abs. 3 AGG eröffnet. Es handele sich bei der Nichtberücksichtigung des Klägers um eine Frage des Zugangs zum Amt des Geschäftsführers. Zudem genüge nach § 22 AGG und der damit verbundenen Beweiserleichterung es, dass der Kläger Indizien für eine Diskriminierung darlege und nachweise. Der Arbeitgeberin oblag damit der volle Gegenbeweis, welcher ihr nicht gelang.

Mit der Entscheidung verdeutlicht der BGH die Anwendbarkeit des AGG für die Tätigkeiten als Geschäftsführer, soweit es um den Zugang zum Amt des Geschäftsführers selbst geht.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann


Bundesgerichtshof II ZR 163/10 (Pressemitteilung)