Urlaubsabgeltung auch nach unbezahltem Sonderurlaub


Arbeitnehmer haben gegen Ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch dann, wenn Sie nahtlos nach einem zwischen den Parteien vereinbarten unbezahlten Sonderurlaub aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies in seiner Entscheidung BAG 9 AZR 678/12 daraufhin, dass das Entstehen des entgeltlichen Urlaubsanspruchs lediglich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses angeknüpft sei (vgl. § 1 BUrlG). Dieser Anspruch auf bezahlten Urlaub sei auch unabdingbar (§ 13 Abs. 1 BUrlG).

Träfen die Parteien miteinander eine gewillkürte Abrede, nach welcher das Arbeitsverhältnis ruhe, so hindere dies nicht daran, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch entstünde. Der Gesetzgeber selbst habe nämlich lediglich für wenige Ausnahmefälle die Möglichkeit der anteiligen Kürzung des Urlaubsanspruchs vorgesehen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG).

Eine sonstige Regelung zwischen den Parteien im Rahmen eines vereinbarten unentgeltlichen Sonderurlaubs sei demnach nicht geeignet, einen bestehenden Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im Nachhinein untergehen zu lassen. Auch Kürzungsmöglichkeiten bestünden nicht.

Folgerichtig gab das BAG auch einer Krankenschwester recht, welche nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Abgeltung von 15 Tagen Urlaub von Ihrer Arbeitgeberin forderte, obwohl sie zuvor nahtlos von einem unbezahlten Sonderurlaub, aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden war.

Arbeitgeber sollten bei der Vereinbarung von Sonderurlaub auf Wunsch ihrer Arbeitnehmer sich dieses Risikos bewusst sein und diese Rechtsfolge auch mit in ihre wirtschaftlichen Erwägungen mit einbeziehen.


Signatur Artikel Björn-M. Folgmann


Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 22/14

Elternzeit und Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Rechtssicherheit zur Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen