Das LAG Hessen 7 Sa 1060/10, verkündet am 5. August 2013, hält eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für gerechtfertigt, welcher ca. 80 „eigene Dateien“ und weitere 374 Objekte, nämlich 144 Kontakte, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine gelöscht hatte.
Das Landesarbeitsgericht sah hierin einen massiven Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis als begründet an, welcher es rechtfertige, eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Insbesondere sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen, weil der Arbeitnehmer genau wusste, dass eine Löschung der Daten durch die Arbeitnehmerin keinesfalls hingenommen werde.
Diese Entscheidung reiht sich in eine Reihe von zwischenzeitlich ergangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen rund um den „Missbrauch“ der EDV des Arbeitgebers ein.
Massenhafter Download privater Dateien auf Dienstrechner rechtfertigt fristlose Kündigung
Illegaler Download und verhaltensbedingte Kündigung
Pressemitteilung LAG Hessen 7 Sa 1060/10