Starkes Rauchen kann das Mietverhältnis gefährden – Landgericht Düsseldorf bestätigt Kündigung


Zunächst durch das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, bestätigte nun auch das Landgericht Düsseldorf die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen starken Rauchens in der Mietwohnung.

Eine Vermieterin kündigte nach mehrfacher Abmahnung das bereits seit 40 Jahren andauernde Mietverhältnis fristlos, nachdem sich die Hausbewohner über die vom Raucher ausgehenden Geruchsbelästigungen mehrfach mit Nachdruck beschwert hatten und klagte sodann auf Räumung.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht stellten fest, dass der Umstand, dass der Mieter in seiner Wohnung rauche, für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten darstelle und dies auch weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen könne.

Im vorliegenden Fall wurde der schwerwiegende Verstoß des Mieters seitens des Amtsgerichts Düsseldorf darin gesehen, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass der Zigarettenrauch in den Hausflur ziehe, vielmehr nicht ausreichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe.

„Der Mieter habe seine mietvertraglichen Pflichten nachhaltig verletzt, indem er derart in seiner Wohnung rauche, dass seit jedenfalls anderthalb Jahren eine intensive, nicht mehr hinnehmbare, unzumutbare und unerträgliche Geruchsbelästigung von dort ausgeht und erhebliche Mengen an Zigarettenqualm aus dieser Wohnung in das Treppenhaus ziehen mit der Folge, dass es im gesamten Gebäude stark nach Zigarettenrauch riecht. Dies verursacht eine Gesundheitsgefährdung für die übrigen Mieter des Hauses“.

Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht wird.


AG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013, 24 C 1355/13

LG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014, 21 S 240/13


Signatur Artikel Christoph Schupp