Sparkassen dürfen Girokonten nicht ohne weiteres kündigen


Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg stellte in 2. Instanz fest, dass die Sparkassen nicht ohne weiteres das Girokonto eines Kunden aufkündigen dürften. Es gab damit der Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. recht.

Die maßgebliche Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen Nr. 27 sieht u. a. vor:

Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen dem entgegenstehen.

Die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen sei, so das OLG Nürnberg 2 U 2038/13, wegen fehlender Transparenz unwirksam (§ 307 BGB). Die Klausel sei in sich nicht ausreichend klar und verständlich formuliert und benachteiligte damit unangemessen die Kunden.

Zudem habe jeder Bundesbürger den Anspruch auf Einrichtung und Führung eines Giro-Kontos als Gehaltskonto (Guthabenkonto). Nach § 5 der Sparkassenordnung seien die Sparkassen nämlich nicht nur zur Einrichtung (Kontrahierung), sondern auch zur Führung eines Giro-Kontos verpflichtet.

Durch diese Regelung werde im Ergebnis sogar verschleiert, dass eine Kündigung eines Giro-Kontos auf Guthaben-Basis sogar generell ausgeschlossen sei. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel kam damit naturgemäß nicht mehr in Betracht.


Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen

AGB-Sparkassen


Signatur Artikel Björn-M. Folgmann