Kein Schadensersatz trotz Diskriminierung – LAG Köln weist Klage einer Bewerberin zur Pilotenausbildung ab


Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urt. vom 25.6.2014 – 5 Sa 75/14) wies die Klage einer Bewerberin zur Pilotenausbildung auf Schadensersatz und Entschädigung  gegen die Lufthansa ab.

Die Frau hatte die Airline auf Schadensersatz und Entschädigung in Höhe von 135.000,00 € wegen Diskriminierung verklagt. Sie stützte ihre Klage dabei auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 15 Abs. 1, 2 AGG) .

Was war passiert?

Die Klägerin hatte sich bei der Lufthansa als Pilotin beworben und alle notwendigen Einstellungstest erfolgreich absolviert. Bei einer Messung der Körpergröße fiel jedoch noch vor Einstellung auf, dass die Bewerberin lediglich 161,5 cm groß und nicht, wie nach dem geltenden Tarifvertrag für Pilotinnen und Piloten, 165 cm groß war. Die Bewerberin wurde aus diesem Grunde nicht berücksichtigt.

Die Klägerin meinte, die Regelung benachteilige mittelbar Frauen, da diese statistisch in aller Regel kleiner gewachsen seien.

Die Airline hielt vielmehr die Körpergröße für eine sachliche Notwendigkeit, um die notwendige Sicherheit während des Fluges zu gewährleisten. Sie erkennt hierin eine Rechtfertigung gemäß § 3 Abs. 2 AGG. Die Notwendigkeit einer Mindestgröße habe sich bei Testreihen bestätigt.

Zudem hafte sie nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 15 Abs. 3 AGG). Da der Tarifvertrag jedoch diese Körpergrößen bezogene Einstellungsvoraussetzung kenne, handele sie jedenfalls nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich.

Das Arbeitsgericht Köln wies mit dieser Begründung die Klage der Bewerberin ab. In der Berufung verfolgte die Klägerin ihr Begehr weiter.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln vermochten zwar eine mittelbare Benachteiligung von Frauen erkennen, jedoch konnten sie keinen bei der Klägerin eingetretenen Schaden erkennen. Diese begründete das Gericht insbesondere auch mit dem notwendigen Eigenanteil der Klägerin, welchen sie bei Durchlaufen der Ausbildung zur Pilotin  erst einmal hätte aufbringen müssen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde allerdings zugelassen.


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)


Björn-M. Folgmann
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht