Betriebsratsmitglied und Befristungsabrede


 

Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds ist möglich. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer befristet werden, ohne dass ein Sachgrund vorliegt.

Endet das befristete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds, so hat dieser Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Abschluss eines Folgearbeitsvertrags.

Das Bundesarbeitsgericht stellte mit seiner Entscheidung BAG 7 AZR 847/12 vom 25.06.2014 klar, dass der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages haben könne, wenn das Angebot auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nur deshalb durch den Arbeitgeber nicht erfolgte, weil es sich bei dem Arbeitnehmer um ein Betriebsratsmitglied handelte. In einem solchen Fall handelte es sich nämlich um eine unzulässige Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund seiner Tätigkeit.

Die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich um eine unzulässige Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes handelt, trage nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung der Arbeitnehmer, welcher Abschluss eine Folgevertrages begehre. Im konkreten Fall gelang der Arbeitnehmerin nicht, den notwendigen Nachweis zu führen, so dass die Klage letztinstanzlich abgewiesen wurde.


Vorbeschäftigung und sachgrundlose Befristung

Rechenfehler als unbeachtlicher Kalkulationsirrtum (Befristungsende)


Signatur Artikel Björn-M. Folgmann