Massenhafter Download privater Dateien auf Dienstrechner rechtfertigt fristlose Kündigung


In einer ganzen Reihe von aktuellen Entscheidungen hatten sich die Arbeitsgerichte mit möglichen Rechtsfolgen im Umgang moderner EDV am Arbeitsplatz auseinander zu setzen. Im Vordergrund standen regelmäßig der missbräuchliche Umgang mit „Facebook, Twitter & Co.“

Nun stellte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein klar:
Der massenhafte Download von privaten Dateien (17.429 Dateien) auf einen dienstlichen Rechner des Arbeitgebers, kann den Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit ohne vorherige Abmahnung, rechtfertigen.

So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erst kürzlich in seiner Entscheidung LAG Schleswig-Holstein 1Sa 421/13.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer mehrere tausend Dateien, unter anderem Musik-Dateien und Videos von Shareing-Plattformen während seiner Arbeitszeit auf seinen Dienstrechner heruntergeladen. Zudem war eine intensive Nutzung von Facebook und Twitter festzustellen. Eine Erlaubnis hierzu bestand seitens des Arbeitgebers nicht.

Das Verhalten des Arbeitnehmers gab aus gleich mehreren Gründen arbeitsrechtlich Anlass zur Beanstandung, so dass es der vorherigen Abmahnung dieses Fehlverhaltens nicht mehr bedurfte. „Dass derartiges Verhalten während der Arbeitszeit nicht zulässig sei, müsse man wissen.“, so urteilte das Gericht.

So sind nach Ansicht der Richter zumindest gegen das Verhalten des Arbeitnehmers nachfolgende Bedenken zu erheben:

Der Arbeitnehmer nutze seine Arbeitszeit für eindeutig private Belange. Dies in einem exessiven Ausmaße.

Der Arbeitnehmer setze durch die Nutzung der Sharing-Plattform seinen Arbeitgeber einem unabsehbaren Haftungsrisiko wegen Urheberrechtsverletzungen aus.

Der Server und damit die Daten des Arbeitgebers würden einem erheblichen Risiko ausgesetzt, mit Würmern und Trojanern verseucht zu werden.

Unter diesen Aspekten war das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart gestört, dass dem Arbeitgeber, auch unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mehr zumutbar war. Eine Abmahnung war aus diesem Grunde auch entbehrlich.

Arbeitnehmer sollten im Umgang mit dienstlichen Rechnern große Sorgfalt walten lassen und sich möglichst genau an die durch den Arbeitgeber aufgestellten Leitlinien mit dem Umgang mit EDV halten. Gibt es im Unternehmen keine Leitlinien, sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber hierzu befragen, oder gleich ganz Abstand von der privaten Nutzung der EDV des Arbeitgebers nehmen.

Arbeitgeber sollten hingegen klare Konzepte und Leitlinien zum Einsatz Ihrer EDV, ihren Arbeitnehmern an die Hand geben.

Soweit Sie Rat bei der Gestaltung Ihrer rechtssicheren Leitlinien im Umgang mit EDV benötigen, so rufen Sie uns gerne an.


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Signatur Artikel Björn-M. Folgmann