Gesellschaftergeschäftsführer können unter besonderen Umständen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sein


Das Sozialgericht Dortmund S 34 R 580/13 stellte mit Entscheidung vom 21. März 2014 fest, dass Geschäftsführer, welche Minderheitsgesellschafter sind, der Sozialvericherungspflicht unterliegen können. Dies gelte auch dann, wenn der Geschäftsführer über für das Unternehmen maßgebliche geschäftliche Kontakte verfüge, soweit er im Übrigen nur Rechte vergleichbar einem leitenden Angestellten gegenüber dem Unternehmen ausübe.

Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer 49,71 % der Anteile der Gesellschaft gehalten sich aber dennoch keine Sperrminorität gesichert, so dass er vergleichbar einem einfachen Geschäftsführer unternehmerische Grundentscheidungen, welche gegen seinen Willen durch die Gesellschaftsversammlung getroffen werden, nicht verhindern könne.

Demnach stünde er rechtlich hinsichtlich der Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung einem einfachen Leitenden Angestellten gleich.

Aus diesem Grunde handele es sich um eine arbeitnehmerähnliche Person, die der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Gesellschaftern ist aufgrund dieser Entscheidung anzuraten, die konkrete vertragliche  Konstellation eines Gesellschaftergeschäftsführers zu prüfen, um nicht unwissentlich eine nicht gewollte Sozialversicherungspflicht zu begründen, die durch die Gesellschafter im Ergebnis, möglicherweise gerade aus Kostengründen überhaupt nicht beabsichtigt ist.

Im Einzelfall sollte rechtzeitiger Rat, nicht nur in steuerrechtlicher, sondern insbesondere in arbeitsrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Sicht eingeholt werden.


Signatur Artikel Björn-M. Folgmann