„Flucht in den Werkvertrag“ ändert nichts an der Einordnung als Arbeitnehmer


In vielen Branchen ist es mittlerweile üblich, dass an der Stelle eines Arbeitsvertrags ein Werkvertrag vereinbart wird, wenn der Auftragnehmer eine messbare Leistung, also Erfolg schuldet.

Allerdings ist bei der Frage der sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Einordnung des Rechtsverhältnisses, die Bezeichnung und der damit verbundene Wille der Parteien unerheblich.

Das Bundesarbeitsgericht BAG 10 AZR 282/12 stellte diesen rechtliche Grundsatz mit seiner Entscheidung vom 25.09.2013 noch einmal deutlich heraus. So stellte das Gericht klar:

 „Mangelt es einem Vertrag an einem vertraglich abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt in der Regel kein Werkvertrag, sondern ein Arbeitsvertrag, unabhängig von der Bezeichnung der Parteien in Betracht.“

Die klassischen – vor allem im Sozialversicherungsrecht erheblichen Fragestellungen der Eingliederung in den Betriebsablauf sowie des Bestehens eines Direktionsrechts – wird künftig um die Fragestellung des eigenständig messbaren Ergebnisses der Arbeitsleistung zu ergänzen sein.

Die rechtliche Einordnung als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person kann vor allen Dingen für den vermeintlichen Auftraggeber (Arbeitgeber) dramatische arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche und vor allem auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Die Parteien, vor allen Dingen aber der Auftraggeber, sollte bei der Entwicklung oder Weiterentwicklung seines Geschäftsmodells, dringend neben betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, auch die arbeitsrechtlichen Weichenstellungen rechtzeitig vornehmen, damit ihm nicht nachträglich seine Geschäftsidee teuer zu stehen kommt.

Gerade im Bereich der Abgrenzung zwischen den Eigenschaften eines Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Auftragnehmer ist erhebliche Sorgfalt geboten und fremde Expertise gefragt.


Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 23. November 2011 – 5 Sa 575/10 –