Ersatzpflicht des Arbeitnehmers der notwendigen Detektiv-Kosten des Arbeitgebers


Kündigt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund Tatsachen, welche die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen können, so kann er von diesem die Erstattung der notwendigen Auslagen (auch Detektiv-Kosten) verlangen (Bundesarbeitsgericht 8 AZR 226/08).

Mit Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2013 8 AZR 1026/12 stellte wurde nunmehr festgestellt, dass auch dann Detektiv-Kosten des Arbeitgebers grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn aufgrund der Ermittlungen des Detektivs lediglich eine berechtigte Verdachtskündigung ausgesprochen werden konnte.

Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu insbesondere aus:

„Nach der Rechtsprechung des Senats  hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind.

§ 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 226/08 – aaO; 17. September 1998 – 8 AZR 5/97 – aaO).“

Arbeitgeber sollten also für den Fall, dass Sie zur Ermittlung massiver Vertragsverletzungen durch den Arbeitnehmer, einen Detektiv beauftragten, sodann nach erfolgter Kündigung, nicht davon absehen, die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen auch bei dem Arbeitnehmer geltend zu machen.

Dies setzt neben dem Grunde nach voraus, dass ein konkreter Verdacht der sodann bestätigten Vertragsverletzung bereits vorlag und die Kosten unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 254 BGB als angemessen zu erachten sind.

Björn-M. Folgmann
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann