Die unerlaubte Veröffentlichung von Lichtbildern in sozialen Netzwerken kann Kündigung rechtferigen


Es sollte zwischenzeitlich hinlänglich bekannt sein, dass Arbeitnehmer im Umgang mit der Veröffentlichung von Photographien in sozialen Netzwerken die notwendige Vorsicht walten lassen sollten.

Zwischenzeitlich ist es allgemeine Praxis, dass Personalverantwortliche vor Einstellung von Arbeitnehmern auch „Auskünfte“ in sozialen Netzwerken einholen.

Jedoch selbst nach erfolgreicher Bewerbung und durchlaufener Probezeit, bietet der Umgang mit sozialen Medien für Arbeitnehmer so manche arbeitsrechtliche Tücke.

Die Veröffentlichung von Photos der letzten Party werden spätestens dann bei dem Arbeitgeber Interesse wecken, soweit der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt arbeitsunfähig war und eigentlich das Bett hätte hüten sollten. Der Arbeitnehmer gefährdet hierdurch maßgeblich den Bestand seines Arbeitsverhältnisses.

Aber auch die Veröffentlichung von Bildern von Kunden, im konkreten Fall von Patienten, kann im Einzelfall einen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung darstellen (so LAG Berlin-Brandenburg 17 Sa 2200/13, verkündet am 11.04.2014).

Im vorstehenden Fall hatte eine Mitarbeiterin die Lichtbilder einer Patientin ohne deren Wissen veröffentlicht. Beide arbeitsgerichtlichen Instanzen sahen in dieser unberechtigten Veröffentlichung von Lichtbildern der Patientin bereits deshalb einen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, weil mit dieser Veröffentlichung gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Patientin und die Schweigepflicht verstoßen werde. Zudem sei die Weitergabe von Bildern nach Veröffentlichung in sozialen Netzwerken durch die Arbeitnehmerin nicht mehr kontrollierbar gewesen.

Die Kündigung wurde letztinstanzlich durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nur deshalb als unwirksam angesehen, weil die Veröffentlichung der Bilder durch die Arbeitnehmerin aufgrund emotionaler Verbundenheit zu der Patientin erfolgt waren.

Mit dieser Entscheidung wird deutlich, dass Arbeitsgerichte durchaus dazu geneigt sind, Kündigungen von Arbeitnehmern als gerechtfertigt anzusehen, soweit der Arbeitnehmer in unberechtigter Weise „vertrauliche Lichtbilder“ im Machtbereich des Arbeitgebers fertigt und diese sodann unkontrolliert veröffentlicht.

Arbeitgeberin ist insbesondere aufgrund dieser Entscheidung anzuraten – bei Kenntnis von entsprechenden Verfehlungen der Arbeitnehmer – zeitnah Rechtsrat zu der Wahl der richtigen arbeitsrechtlichen Sanktion – bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuholen.


Massenhafter Download privater Dateien auf Dienstrechner rechtfertigt fristlose Kündigung


Signatur Artikel Björn-M. Folgmann