Alkohol bei dem Führen von Kraftfahrzeugen – Kündigung des Arbeitsverhältnisses („Lappen weg, Job weg“)


Das Führen eines Dienst-Fahrzeuges unter Alkohol-Einfluss ist grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen.

Der Arbeitnehmer verletzt hierdurch massiv das in ihn gesetzte Vertrauen des Arbeitgebers, unter Missachtung ganz maßgeblicher Pflichten im Arbeitsverhältnis.

Dies soll dem Grunde nach auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer nachweislich an einer Alkohol-Erkrankung leide. Er könne sich aufgrund des Krankheitsbildes nicht von dem schweren Pflichtenverstoß entlasten. So entschied kürzlich das Arbeitsgericht Berlin 24 Ca 8017/13.

Aber auch der außerdienstliche Verlust des Führerscheins kann für Berufskraftfahrer erhebliche arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Verliert ein Berufskraftfahrer z. B. wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, Unfallflucht oder erheblicher Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für einen längeren Zeitraum seinen Führerschein, so kann dieser Umstand im Einzelfall die personenbedingte arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen. Ausnahmsweise kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn aufgrund einer langen ordentlichen Kündigungsfrist, dem Arbeitgeber der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Das LAG Hessen 10 Sa 245/11 geht zumindest für den Fall einer 9-monatigen Sperre von einer dauerhaften Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung aus, welche eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Grundvoraussetzung einer Kündigung ist jedoch in diesem Fällen, dass für den Arbeitgeber nicht die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer anderweitig, als im Berufsbild des Kraftfahrers im Betrieb einzusetzen. Bei der notwendigen Interessenabwägung ist neben der Dauer der Beschäftigung auch das Verhalten des Arbeitnehmers zu würdigen. Anzuführen ist hier insbesondere der Versuch des Arbeitnehmers, die Sperrzeit zu verkürzen. Ganz maßgeblich ist jedoch im Ergebnis das Verhältnis zwischen Dauer der Sperrzeit und Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses. Schließlich wird dem Arbeitnehmer als Berufskraftfahrer die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung (dauerhaft?) unmöglich.

Kann jedoch der Arbeitnehmer die Sperrzeit im Wesentlichen durch den Antritt seines Jahresurlaubs überbrücken, ist die Kündigung unberechtigt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 205/10).

Sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer sollten sich bei dem drohenden längerfristigen Verlusts der berufsbedingt notwendigen Fahrerlaubnis, rechtzeitig fachkundig beraten lassen, um die verschiedenen Verhaltensoptionen ihrer schlussendlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann