Rückforderung der von Banken verlangten Bearbeitungsgebühr


Nun ist es amtlich!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die bei Abschluss von Verbraucherkreditverträgen verlangte Bearbeitungsgebühr, welche von vielen Banken regelmäßig für die Kreditbearbeitung und -auszahlung gefordert wurde, unzulässig ist.

Diese Bearbeitungsgebühr wird laufzeitunabhängig neben den Zinsen verlangt. Der BGH entschied, dass diese Kosten bereits durch den laufzeitabhängigen Zins gedeckt seien und daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt mehr verlangt werden dürfe.

Voraussetzung sei jedoch, dass die Bearbeitungsgebühr auf einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der Bank (AGB) beruhe, also bereits im Vorfeld von der Bank die Festlegung der Gebühr und ihrer Höhe erfolgte und der Verbraucher keinen Einfluss mehr auf das Entstehen dieser Gebühr nehmen konnte. Das Bearbeitungsentgelt benachteilige die Verbraucher in unzulässiger Weise, so der BGH.

Nicht entschieden hat der BGH allerdings über die Frage der Verjährung. So gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist und diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erlangte oder hätte erlangen müssen. Auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, ist jedoch umstritten.

Grundsätzlich kommt es nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen an.

Die meisten Banken grenzen diesen Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der Zahlung des Bearbeitungsentgeltes ein. Andere Meinungen stützen sich auf das Argument, dass vorliegend der Verjährungsbeginn deshalb hinauszuschieben sei, weil eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen habe (BGH 15.6.2010, XI ZR 309/09), die es einem Dritten bis zum Oktober 2011 unzumutbar machte, die Forderungen einzuklagen. Das Oberlandesgericht Celle hatte nämlich mit Beschluss vom 2. Februar 2010 (Az 3 W 109/09) das Bearbeitungsentgelt für statthaft erklärt. Erst mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 (Az 3 W 86/11) gab es diese Rechtsauffassung auf und schloss sich der gegenteiligen Meinung an.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt dürfe die Verjährungsfrist für sämtliche in Frage kommenden Verträge laufen. Folgt man dieser Rechtsansicht, so dürfte Verjährung einheitlich für Verträge vor dem 1. Januar 2011 frühestens zum 31. Dezember 2014 eintreten. Wie so oft jedoch, handelt es sich bei der Frage der Verjährung um eine den Einzelfall bezogene Prüfung.

Die Bearbeitungsgebühr für alle Kreditverträge ab 01.01.2011 ist jedenfalls rückforderbar, wobei die allgemeinen Verjährungsfristen nunmehr laufen.

Gerade Kreditnehmer von „Altverträgen“ sollten sich in Anbetracht der in Kürze bevorstehenden Verjährung, spätestens Ende des Jahres 2014, jedenfalls kurzfristigen Rechtsrat einholen.

Signatur Artikel Nadine Becker__________________________________________________________

BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (Pressemitteilung)

BGH, Urteil vom 15.06.2010, XI ZR 309/09

OLG Celle, 3 W 109/09 und 3 W 86/11