Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht


Dem Pflichtteilsberechtigten steht nach § 12 I GBO ein Recht zur Grundbucheinsicht zu, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalles Eigentümer des Grundbesitzes war. Dies gilt auch, wenn der Erblasser zu einem früheren Zeitpunkt Eigentümer des Grundbesitzes war.

In dem vor dem OLG Karlsruhe verhandelten Sachverhalt war der Antragsteller der Sohn der verstorbenen Erblasserin. Diese war zu einem früheren Zeitpunkt Eigentümerin eines Grundbesitzes gewesen und hatte die Eigentumswohnung im Laufe der Jahre an eine dritte Person veräußert. Der Sohn, der laut Testament enterbt und damit pflichtteilsberechtigt war, beantragte die Erteilung eines Grundbuchauszuges sowie Übersendung einer Kopie des Vertrages, „mit welchem die Verstorbene (…) Eigentum verloren“ hatte.

Die Grundbucheinsicht wurde seitens des Grundbuchamtes verwehrt.

Die gegen den ablehnenden Bescheid eingelegte Beschwerde des Sohnes hatte Erfolg und das Grundbuchamt wurde durch das Beschwerdegericht angewiesen, dem Antragsteller einen unbeglaubigten Grundbuchauszug betreffend den streitgegenständlichen Grundbesitz sowie eine Abschrift des „Kaufvertrages über Wohnungseigentum“ zu erteilen.

Ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme, also auch ein bloß tatsächliches (wirtschaftliches) durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, wurde bejaht.

Nach diesen Grundsätzen steht dem Pflichtteilsberechtigten nach dem Tod des Erblassers grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zu, das aus seiner Gläubigerstellung gegenüber den Erben folgt. Bei einer Veräußerung noch zu Lebzeiten kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten in Betracht, wenn die Veräußerung wenigstens teilweise schenkungsweise erfolgte. Der Pflichtteilsberechtigte muss selbst prüfen dürfen, ob es Anhaltspunkte für eine teilunentgeltliche Übertragung gibt, was ihm im Zweifel auf Grund seiner Stellung als Pflichtteilsberechtigtem auch einfacher möglich sein wird, weil er unter Umständen die erwerbende Person und den Sachverhalt kennt.

Das berechtigte Interesse erstreckt sich auch auf die Erteilung eines alle Abteilungen umfassenden Grundbuchauszuges

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Pflichtteilsberechtigte in diesen Fällen nicht allein auf Auskunftsansprüche gegen Erben nach § 2314 I BGB und Beschenkten zur Verfolgung seiner Rechte angewiesen ist, sondern er kann darüber hinaus bereits erfolgte Auskünfte durch eigene Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten überprüfen.

Signatur Artikel Nadine Becker

OLG Karlsruhe 05.09.2013, 11 Wx 57/13