Altersdiskriminierung und die Suche nach einem Berufsanfänger


Es wurde in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf 13 Sa 1198/13 klar gestellt, dass auch die Anzeige in welcher nach einem Berufsanfänger gesucht wird, einen ältere Bewerber aufgrund seines Alters diskriminieren kann (sog. Altersdiskriminierung).

Diese wohl im Ergebnis richtige Rechtsansicht, führt dazu, dass Arbeitgeber bei Ihrer Stellenausschreibung deutlich hervorheben müssen, dass eine altersbedingte Diskriminierung nicht vorliegt. Nur dann, wenn die Anzeige auch die Zweck- und Sachdienlichkeit einer möglichen Alterseinschränkung deutlich herausstellt, kann im Einzelfall eine altersbedingte Diskriminierung ausgeschlossen werden.

Nach Ansicht des Unterzeichners ist es jedoch bisher in keiner der bekannten und streitgegenständlichen Stellenanzeigen gelungen, bei Angaben zum Alter, den Verdacht einer Diskriminierung schlussendlich und vollumfänglich zu vermeiden. Aus diesem Grunde sollte ein Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen tunlichst auf etwaige Altersangaben ausdrücklich verzichten. Gleiches gilt für Synonyme.

Andernfalls setzt er sich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eines erheblichen Schadensersatzrisikos gegenüber potentiellen, nicht berücksichtigten Bewerbern aus.

Lediglich eingeschränkt wird diese Rechtsansicht der Instanz-Gerichte durch korrigierende Rechtssprechung, soweit dem potentiellen Bewerber vorgeworfen werden kann, er handele mit seiner Bewerbung rechtsmissbräuchlich. Hierfür müssen aber zumindest Hinweise vorliegen, dass aufgrund des Ablaufs des Bewerbungsverfahrens und der äußeren Umstände, ein ernsthaftes Interesse am angebotenen Arbeitsplatz überhaupt nicht bestehen konnte und aus diesem Grunde davon ausgegangen werden muss, dass der Bewerber die Bewerbung nur abgegeben hat, um sodann eine Entschädigung verlangen zu können. Es muss sich also im Ergebnis um eine nicht ernst gemeinte Bewerbung gehandelt haben. So entschieden die Richter des LAG Düsseldorf und verneinten aufgrund Rechtsmissbräuchlichkeit den Schadensersatzanspruch eines 60-jährigen promovierten Rechtsanwalts, welcher bereits seit 1988 eine Einzelkanzlei betrieb.

Auf solche Ausschlusstatbestände sollte sich ein Arbeitgeber aber überhaupt gar nicht erst einlassen.

Vielmehr sollte er im Zweifel auf problematische Angaben zum bevorzugten Alter der Bewerber gänzlich verzichten.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann