Bundesarbeitsgericht entlastet Arbeitgeber von gewissen „Aufklärungspflichten“ im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge


Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer über die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung nach § 1 a Abs. 1 BetrAVG zu informieren.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich den Anspruch, bis zu 4 % Ihres Brutto-Arbeits-Entgeltes im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln. Über diese Möglichkeit muss Sie jedoch der Arbeitgeber grundsätzlich nicht aufklären.

Das Bundesarbeitsgericht 3 AZR 708/11 wies mit Entscheidung vom 21. Januar 2014 eine auf die Informationspflicht begründete Schadensersatz-Klage eines Arbeitnehmers letztinstanzlich mit der einfachen Begründung ab, eine entsprechende Pflicht des Arbeitgebers bestünde weder als arbeitsvertragliche Nebenpflicht, noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers heraus. Damit käme auch rechtslogisch ein Schadensersatz-Anspruch nicht in Betracht.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann