Das Pfändungsschutzkonto, das unbekannte Wesen und der Schutz des Kontoguthabens in der laufenden Insolvenz


Bereits seit 1. Juli 2010 hat der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung des § 850 k ZPO eine Vorschrift über die Schaffung eines pauschalierten Pfändungsschutzes von Bankgiro-Guthaben geschaffen. Die Einkommensart, welche dem Zahlungseingang zu Grunde liegt ist dabei dem Grunde nach gleichgültig. Vielmehr macht der Gesetzgeber seinen Ansatz bei der monatlichen Betragshöhe des Geldeinganges fest und lehnt den gesetzlich gewährten Schutz im Wesentlichen an Tabelle 2 zu § 850 c ZPO an.

Unbekannt ist jedoch vielen Schuldnern, Gläubigern, aber auch Banken die Tragweite und die konkreten Auswirkungen dieser Norm.

Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos setzt grundsätzlich voraus:

  • ein eingerichtetes Guthabenkonto einer natürlichen Person;
  • also kein Dispoitionskredit;
  • einen Antrag der natürlichen Person bei der kontoführenden Bank auf Umwandlung/Einrichtung des Pfändungsschutzes.

Möchte der Schuldner zudem die Erhöhung des Pfändungsschutzes über den pauschalen monatlichen Freibetrags hinaus herbeiführen, z. B. weil zu seinen Lasten Unterhaltspflichten bestehen oder auch Kindergeldzahlungen auf dem Konto eingehen, also seinem Vermögen grundsätzlich fremdes Einkommen zufließt, so kann er der kontoführenden Bank eine gesonderte Bescheinigung nach § 850 k ZPO vorlegen. Zur Erstellung dieser Bescheinigung sind geeignete Stellen berufen, z. B. auch zugelassene Rechtsanwälte. Hierdurch erhöht sich der monatlich freigestellte Betrag in Anlehnung an die Beträge des Pfändungsschutzes auf laufendes Einkommen nach den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850 c ZPO (hier Anlage 2). Zudem können eingehende Kindergeld- und Unterhaltszahlungen an die Kinder gesondert geschützt werden.

Neu ist insoweit aber auch die Möglichkeit für Selbständige, zumindest für Teilbeträge ihres Einkommens, Pfändungsschutz herzustellen.

Durch den Pfändungsschutz wird der jeweils geschützte Betrag monatlich dem Gläubiger-Zugriff entzogen, um den Schuldner seine Existenz-Grundlage zu sichern. Hierdurch wird eine Nahtlosigkeit des Schutzes über die Herkunft des Einkommens (Arbeitgeber; § 850 c ZPO) über das Gehaltskonto hinweg (§ 850 k ZPO), gesichert.

Der Schutz des Einkommens auf diese Weise setzt sich auch während der Insolvenz des Schuldners fort. Nach §§ 35, 36 ZPO i. V. m. §§ 850 k; 850 c ZPO gehört das nicht der Pfändung unterliegende Vermögen des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse. Es unterliegt damit auch nicht der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters/Treuhänders.

Demnach kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder lediglich das über die Schutzbeträge hinausgehende Guthaben abschöpfen. Handeln Banken entgegen der Vorschriften der §§ 35, 36 InsO i. V. m. §§ 850 k; 850 c ZPO, so machen sie sich möglicherweise gegenüber dem Kontoinhaber haftbar und sind gemäß § 407 BGB zur erneuten Leistung verpflichtet, weil sie nicht in leistungsbefreiender Art und Weise gegenüber dem Kontoinhaber Leistung bewirkt haben.

Sollte der Insolvenzverwalter/Treuhänder sich an die gesetzlichen Vorgaben nicht halten, was tatsächlich in der Praxis vorkommt, so sollte der Schuldner hiergegen vorgehen und bei Bedarf rechtlichen Rat einholen.

Damit verliert also das Pfändungsschutzkonto auch in dem Insolvenzverfahren nicht seine Schutzfunktion und damit auch nicht seine rechtliche Relevanz.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann