Vorsicht bei Nutzung privater Handys für dienstliche Zwecke


Der Arbeitgeber bedient sich heute des häufigeren des Einsatzes mobiler Endgeräte (z. B. Handys), um die Erreichbarkeit seiner Arbeitnehmer sicherzustellen. Hierdurch soll die Flexibilität und die Reaktionszeit der einzelnen Arbeitnehmer, z. B. solcher im Außendienst oder wichtiger Führungskräfte sichergestellt werden. Über mobile Endgeräte lassen sich auch ohne weiteres über sog. Exchange-Server Daten synchronisieren, wie z. B. Terminkalender. Auch das Arbeiten an verschiedenen Orten am gleichen Projekt wird ermöglicht.

Demnach kann es auch nicht mehr passieren, dass einzelne Termine in Unwissenheit einer Terminabsprache zwischen dem externen Mitarbeiter und dem Büro dieses, doppelt vergeben werden.

Einige Arbeitsgeber vertreten jedoch die Ansicht, dass der Arbeitnehmer, welcher ohnehin „ständig“ sein privates Handy mit sich herumtrage, dieses genauso gut für dienstliche Zwecke nutzen könnte.

Blendet der Betrachter die datenschutzrechtliche Problematik aus, so ergeben sich dennoch besondere Probleme, wenn der Arbeitgeber es zulässt, dass der Arbeitnehmer zu dienstlichen Zwecken privates Handy nutzt, oder den Arbeitnehmer sogar hierzu auffordert.

Das Erwachen des Arbeitgebers tritt wohl spätestens dann ein, wenn dieser sich negativen rechtlichen Folgen ausgesetzt sieht.

Zu erwähnen wären zumindest:

  • der Arbeitgeber ist nicht mehr „Herr seiner eigenen Daten“; im Streitfall, insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, kann der Arbeitgeber kaum sicherstellen, dass die dienstlichen Daten vom privaten Handy oder Laptop des Arbeitnehmers tatsächlich gelöscht werden. Hierdurch können wichtige Daten, insbesondere sensible Daten von „Arbeitgeber zu Arbeitgeber“ mit dem Arbeitnehmer „mitwandern“; hiervon betroffen können schlimmsten Falls Geschäftsgeheimnisse sein;
  • die privat installierte Software des Arbeitnehmer ist möglicherweise nicht für gewerbliche Zwecke lizensiert (Problematik der Lizensierung);
  • der Arbeitnehmer verlangt beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Urlaubsabgeltung, soweit er auch im Urlaub über sein privates Handy erreichbar war, mit der Begründung aufgrund dieser Erreichbarkeit habe er den Zweck des Urlaubs (Erholung) nicht erlangen können;
  • der Arbeitnehmer verlangt nachträglich Entgelt für die Bereitstellung seines privaten Handys;
  • wer trägt die Kosten für den Ersatz, wenn ein Gerät bei „dienstlichem Einsatz“ beschädigt wird oder gar untergeht.

Im Anbetracht dieser vorangestellten Problemfelder, sollte sich der Arbeitgeber genauestens überlegen, ob er bereit ist, diese Risiken aus augenscheinlichen Kostenersparnisgründen einzugehen.

Zudem sollte der Arbeitgeber klare Verhaltensvorgaben bei der Nutzung privater Handys in seinen Diensträumen machen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann