Ausbildungskosten und Rückerstattung an den Arbeitgeber


Zahlreiche arbeitsvertragliche Absprachen  zu Weiterbildungsmaßnahmen (Weiterbildungsvereinbarungen) enthalten für die vorzeitige, durch den Arbeitnehmer veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber oder Kündigung durch den Arbeitnehmer), Rückzahlungklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat bereits seit längerer Zeit angenommen, dass eine überlange Bindung des Arbeitnehmers durch eine „Weiterbildungsvereinbarung“ im Einzelfall unwirksam sein kann.

Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Weiterbildung, insbesondere zu den Kosten, stehen.

Das Bundesarbeitsgericht nimmt für den Fall, einer durch den Arbeitgeber vorformulierten Vereinbarung an, dass dieser unter die allgemeine Klausel-Kontrolle des § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB fallen kann.

Das Bundesarbeitsgericht 9 AZR 442/12 hat am 06.08.2013 entschieden, dass die Parameter der Pflicht zur Rückerstattung für den Arbeitnehmer ohne weiteres nachvollziehbar seien müssten. Dieses Transparenzgebot gelte sowohl für das „Ob“ einer Rückerstattung, als auch für die „Höhe der Rückerstattung“.

Arbeitnehmer, welche kostenpflichtig ausscheiden, sollten sich daher unbedingt arbeitsrechtlich beraten lassen, bevor sie eine Rückerstattung vornehmen.

Arbeitgeber sollten sich bereits bei der Erstellung der vertraglichen Vereinbarung umfassend beraten lassen, um nicht, ohne erkennbaren Nutzen für das Unternehmen, auf den Fortbildungskosten sitzen zu bleiben, während der Arbeitnehmer ohne weiteres aus dem Unternehmen ausscheidet und möglich fast ausschließlich der Nutznießer der kostenintensiven Weiterbildung war.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann