Kindergeldanspruch volljähriger verheirateter Kinder


Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung, da der Ehegatte vorrangig unterhaltsverpflichtet ist, § 1608 BGB. Der Kindergeldanspruch blieb in diesen Fällen lediglich dann bestehen, wenn das Einkommen des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichte und das Kind selbst auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte. In diesem sogenannten Mangelfall bestand der Anspruch auf das Kindergeld weiter.

Für die ab 2012 geltende Rechtslage hat der BFH nun mehr mit Urteil vom 17.10.2013 entschieden, dass der Anspruch auf das Kindergeld für ein volljähriges Kind, dass das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, für einen Beruf ausgebildet wird und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, nicht deshalb entfällt, weil das Kind verheiratet ist.  Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Auch wenn das Kind mit seinem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbeitrag des Ehegatten über Einkünfte von mehr als 8.300,00 € verfügt, entfällt der Kindergeldanspruch nicht zwangsläufig, da es ab 2012 nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ankomme.

Signatur Artikel Nadine Becker

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 BFH, Urt. v. 17.10.2013 – III R 22/13