Haftung volljähriger Familienangehöriger für illegales Filesharing


Mit Urteil vom 08.01.2014 schränkt der Bundesgerichthof (BGH) die Störerhaftung bei Filesharing weiter ein.

Im sogenannten „Morpheusfall“ war durch den BGH bereits entschieden worden, dass der Anschlussinhaber für illegale Downloads minderjähriger Familienmitglieder nicht haftet, wenn er den Minderjährigen zuvor belehrt hat. Der BGH führte aus, dass „Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes (…) Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht“, wenigstens nicht ohne konkreten Anlass.

Nun war die Haftung für volljährige Familienangehörige Gegenstand einer weiteren Entscheidung des BGH.

Der Beklagte ist Polizist und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem volljährigen Stiefsohn in einem Haushalt und ist Inhaber eines Internetzugangs, der von der ganzen Familie genutzt wird.

Klägerinnen sind vier der führenden deutschen Tonträgerhersteller.  Von diesen wurde der Beklagte abgemahnt. Der Vorwurf: Über seinen Internetanschluss wurden 3.749 Musiktitel heruntergeladen und in einem Tauschbörsenprogramm (Filesharing) anderen Personen zur Verfügung gestellt.  Sie forderten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 €. Der Stiefsohn hatte gegenüber der Polizei zugegeben, dem Vorwurf entsprechend gehandelt zu haben. Der Beklagte gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Abmahnkosten. Diese klagten die Klägerinnen daraufhin ein.

Das Landgericht Köln (LG Köln) und das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) gaben der Klage der Musikindustrie statt und begründeten dies damit, dass den Beklagten eine kausale Mitverursachung treffe. Dadurch, dass er den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, habe er die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen geschaffen.

Nach Auffassung des OLG Köln habe der Beklagte auch ohne konkrete Anhaltspunkte für potentielle Urheberrechtsverletzungen seinen Stiefsohn aufklären und die Nutzung untersagen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe er seine Aufklärungspflicht verletzt und dadurch die Urheberrechtsverletzung kausal mitverursacht.

Das OLG hatte die Revision gegen das Urteil ohne Begründung nicht zugelassen.

Eine Verpflichtung hierzu bestätigte das angerufene Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jedoch.

Der daraufhin revisionsrechtlich angerufene BGH hob das Berufungsurteil des OLG Köln auf und wies die Klage insgesamt ab. Er entschied „ dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.“ Die Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige beruhe auf familiärer Verbundenheit. Volljährige seien zudem für ihre Handlungen selbst verantwortlich, deshalb sei eine Belehrung oder Überwachung erst dann erforderlich wenn ein konkreter Anlass hierfür bestehe, beispielsweise auf Grund einer vorangegangenen Abmahnung.

Der Anschlussinhaber wird durch dieses Urteil weiter geschützt, die Haftung des illegal handelnden Volljährigen schließt das selbstverständlich nicht aus.

Signatur Artikel Nadine Becker

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LG Köln, Urteil vom 24.11.2010, 28 O 202/10

OLG Köln, Urteil vom 22.07.2011, 6 U 208/10

BVerfG, Beschluss vom 21.03.2012, 1 BvR 2365/11

OLG Köln, Urteil vom 17.08.2012, 6 U 208/10

BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12

BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 (Morpheusfall)