Kündigungsschutzklage, Insolvenzverfahren und Freigabe des Betriebs


Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses auf dem Wege einer Bestandsschutzklage geltend machen, so ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, besondere Obacht geboten.

Rechtlich einfach gelagert ist der Fall grundsätzlich, soweit die Verfahrenseröffnung erst nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt. Gemäß § 240 ZPO tritt für diesen Fall zunächst Unterbrechung des Verfahrens von Gesetzes wegen ein. Nachdem sich der Insolvenzverwalter einen Überblick verschafft hat, kann der Prozess nun mit dem beteiligten Insolvenzverwalter fortgesetzt werden. Erklärt er sich nicht, kann er durch den Arbeitnehmer zur Aufnahme des Prozesses aufgefordert werden.

Wird die Kündigung während des laufenden Insolvenzverfahrens ausgesprochen, treten jedoch bereits im Zuge der Klageerhebung, einige Besonderheiten auf.

Grundsätzlich geht die Passivlegitimation auf den Insolvenzverwalter über. Die Kündigungsschutzklage ist deshalb grundsätzlich gegen den Insolvenzverwalter zu richten.

Die Klageerhebung hat überdies binnen der obligatorischen 3-Wochen-Frist zu erfolgen.

Hat jedoch der Insolvenzverwalter vor Klagerhebung den Betrieb rechtswirksam aus der Insolvenzmasse freigegeben (Freigabe aus der Insolvenzmasse gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO), so entfällt hiermit seine Passivlegitimation. Die Klage ist grundsätzlich wieder gegen den Schuldner als Betriebsinhaber auszubringen.

Diese im Ergebnis methodisch richtige Rechtsansicht bestätigte kürzlich das Bundesarbeitsgericht, BAG Urteil vom 21.11.2013, 6 AZR 979/11.

Bringt der Arbeitnehmer die Klage dennoch gegen den Insolvenzverwalter aus, so ist diese per se unbegründet und unterliegt damit der Abweisung.

In Anbetracht der nicht wiederholbaren Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, muss aber zwingend noch während der laufenden Frist (3 Wochen an Zugang der Kündigung), der richtige Klageadressat in Anspruch genommen werden. Es ist also besondere Sorgfalt bei der Erhebung der Bestandsschutzklage geboten, um nicht unwiederbringliche Nachteile zu erleiden.

Wegen der oft hohen Bedeutung einer Bestandsschutzklage, auch zur Sicherung weiterer Ansprüche gegen Dritte, sollte die Wahl des richtigen Beklagten keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden.

In Zweifelsfällen sollte deswegen äußerst zeitnah Rechtsrat eingeholt werden.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Pressemitteilung BAG, Urteil vom 21.11.2013 6 AZR 979-11