Elternzeit und Anspruch auf Urlaubsabgeltung


Die Elternzeit und die Kündigung des Arbeitnehmers, welcher mit Ablauf des Freistellungszeitraums nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte und daher die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht,  bietet unverändert erhebliche rechtliche Unsicherheiten in der täglichen Praxis der Personalabteilungen der Unternehmen. Dies gilt insbesondere auch für Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit anteilig durch einseitige Erklärung kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG).
Die hierfür notwendige Erklärung muss der Arbeitgeber jedoch zwingend vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Kündigung durch den Arbeitnehmer) erklären.

Mit Aufgabe der sog. „Surrogationstheorie“ wandelt sich nämlich nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Urlaubsanspruch ohne weiteres in einen Abgeltungsanspruch, welcher mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, ohne dass es eines weiteren Zutuns des Arbeitnehmers bedürfe.

Die Bedeutung des rechtzeitigen Handelns des Arbeitgebers hob nunmehr ausdrücklich der 16. Senat des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm, 27.06.2013, 16 Sa 51/13) für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hervor.

1) § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, der dem Arbeitgeber die Kürzung des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gestattet, ist europarechtlich nicht zu beanstanden.

2) Die Erklärung über die Kürzung des während des Erziehungsurlaubs entstandenen Urlaubsanspruchs kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abgegeben werden.

Gibt der Arbeitgeber also nicht rechtzeitig die durch das Gesetz vorgesehene Erklärung über die anteilige Kürzung des Urlaubs ab, so hat er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch Urlaubsansprüche für den Zeitraum der Elternzeit zu entgelten.

Personalabteilungen sind gehalten besonderes Augenmerk auf diesen Umstand zu werfen, damit der Arbeitgeber sich nicht in letzter Minute des Arbeitsverhältnisses, im Zuge der Abwicklung dieses, unnötigen Ausgaben ausgesetzt sieht, welche auch sachlich kaum gerechtfertigt erscheinen.

Rechtzeitiges Handeln und bei Notwendigkeit die Einholung Rechtsrates, erscheint auch in diesem Bereich dringend geboten, um vor ungeahnten Überraschungen geschützt zu sein.

Nadine Becker, Rechtsanwältin