Überstunden, Überstunden und ihre Vergütung


Alltäglich werden in deutschen Betrieben Überstunden in erheblichem Umfang geleistet.

Statistiker gehen für das Jahr 2012 alleine von 1,675 Milliarden Überstunden im Bundesgebiet aus.

Rechtliche Klarheit über die Behandlung dieser Überstunden besteht jedoch in vielen Arbeitsverhältnissen nicht.

Überstunden sind als Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zu vergüten. So der Grundsatz.

Pauschalierte Abgeltungsklauseln haben zumeist in den durch den Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsverträgen keinen Bestand. Sie scheitern in ihrem Bestand bereits an einer inhaltlichen Klausel-Kontrolle (z. B. BAG 5 AZR 517/09, 5 AZR 406/10 und 5 AZR 765/10). Oft lassen diese Vereinbarungen nämlich nicht ansatzweise erkennen, auf welche Überstunden-Last der Arbeitnehmer sich einzurichten hat.

Kommt es jedoch im Einzelfall zum Streit über die Vergütungspflicht, so trifft zunächst den Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung, eine zweistufige Beweislast. Er hat nämlich nachzuweisen, dass er gearbeitet hat und, dass diese Überstunden auch durch den Arbeitgeber angeordnet wurden.

Zwar betont das Bundesarbeitsgericht in aktuellen Entscheidungen, dass der Bogen der Anforderungen, welche an den Arbeitnehmer zu stellen sind, nicht überspannt werden dürfe. So entschied es in seiner Entscheidung BAG 5 AZR 347/11, das es für einen Kraftfahrer, welcher verschiedene Touren zugewiesen bekomme, genüge, darzulegen, wann er die Fahrt begonnen und jeweils beendet habe. Jedoch ließ das Gericht ausdrücklich wissen, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handele.

Auch ließ das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung BAG 5 AZR 122/12 wissen, dass auch die Anforderungen an den Arbeitnehmer, wann und wo er in welchem Umfange gearbeitet habe, nicht überspannt werden sollen. Im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast müsse er aber jedenfalls mit seinem Sachvortrag aber auch der zweiten Stufe genügen, nämlich darzulegen, wann und von wem die Überstunden angeordnet wurden.

Arbeitnehmer haben es erfahrungsgemäß in kaum einem arbeitsrechtlichen Teilbereich so schwierig, ihre Ansprüche durchzusetzen, wie im Zuge der Streitigkeit um Überstundenabgeltung.

Arbeitgeber hingegen setzen sich bei unklarer Rechtslage im Betrieb oft ungeahnter „Ansprüche“ in erheblicher wirtschaftlicher Höhe aus. Diese Einschätzung wird bereits durch einen Blick auf die Statistik über den durchschnittlichen Umfang der Überstunden im Jahre 2012, unterstrichen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben also ein Interesse an rechtzeitiger Rechtsklarheit.

Arbeitgeber sollten unter Zurhilfenahme fremder Expertise bereits frühzeitig ein Überstunden-Konzept entwickeln, z. B. durch Einrichtung von Arbeitszeitkonten.

Hierbei ist in erster Linie nicht nur steuerrechtlicher, sondern vor allen Dingen arbeitsrechtlicher Rat gefragt.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann