Haftantritt und personenbedingte Kündigung


Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung BAG 2 AZR 120-12, verkündet am 23.05.2013, festgestellt, dass ein längere haftbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers, eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen kann.

Hierbei stellt das Bundesarbeitsgericht aber – seiner ständigen Rechtsprechung folgend – darauf ab, ob die voraussichtliche Störung des Vertragsverhältnisses von nicht nur unerheblicher Dauer ist. Der Arbeitgeber habe nämlich eine nur ganz unwesentliche, haftbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers hinzunehmen. Jedoch nur eine solche, ganz unwesentliche Störung im Vertragsverhältnis sei dem Arbeitgeber zumutbar.

Was war passiert?

Der Arbeitnehmer befand sich bereits in der Vergangenheit wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft und war sodann zu 2 Jahren Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Während der Bewährungszeit wurde er erneut in Untersuchungshaft genommen. Hierauf hin sprach der Arbeitgeber die personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Er ging davon aus, dass mit dem erneuten Strafermittlungsverfahren eine längerfristige Unterbrechung der Beschäftigung des Arbeitnehmers verbunden sein werde.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Es wies die gegen die Kündigung gerichtete Bestandsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Das Interesse des Arbeitgebers auf Beendigung des dreizehn Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses überwiege vorliegend.

Fazit:

Im Ergebnis muss zu erwarten sein, dass das Arbeitsverhältnis in seinem grundlegenden Gepräge, als wechselseitiges Austauschverhältnis von „Arbeit gegen Lohn“, für einen, zumindest nicht nur unerheblichen Zeitraum, zweckentleert ist, so dass von einem Wegfall der Vertragsgrundlage (Geschäftsgrundlage) auszugehen ist.

Arbeitgeber sollten eine entsprechend beabsichtigte Kündigung genauestens vorbereiten und im Zweifel die Sach- und Rechtslage im Vorfeld anwaltlich überprüfen lassen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann