Geschenke des Arbeitgebers nur an Teilnehmer einer betrieblichen Weihnachtsfeier rechtens


Der Arbeitgeber hatte, um die geringe Teilnahmebereitschaft der Belegschaft an den betrieblichen Weihnachtsfeiern im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren zu steigern, angekündigt, den anwesenden Mitarbeitern ein I-Pad mini zuzuwenden.

Ein zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer verlangte ebenfalls die Zuwendung eines I-Pad mini, mit der Begründung, dieser Anspruch ergebe sich aus dem allgemein gültigen Anspruch auf Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht Köln 3 Ca 1819/13 lehnte diese Argumentation unter dem Hinweis ab, dass es sich bei der Geschenkaktion des Arbeitgebers um eine Freiwilligkeit handele. Es handele sich deshalb auch um eine Zuwendung besonderer, ganz eigener Art. Demnach bestünde kein Anspruch des Arbeitnehmers, da er an der Weihnachtsfeier schließlich nicht teilgenommen habe. Jedenfalls stelle die Zuwendung des I-Pad mini keinen Lohnanspruch dar.

In Anbetracht des geringen Streitwerts ist das Urteil das rechtskräftig. Es hat zumindest im Nahbereich Köln die mögliche Folge, dass der Arbeitgeber durchaus Geschenke nur an einzelne Arbeitnehmer vergeben darf, soweit er hierfür einen nachvollziebaren Sachgrund darstellt.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann