Privilegierte Haftung des Arbeitnehmers greift nicht bei „nicht betrieblicher Tätigkeit“


Arbeitnehmer profitieren während ihrer dienstlichen Tätigkeit grundsätzlich von einer Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis. Verletzten sie einen Mitarbeiter an seiner Gesundheit, haften sie beispielsweise grundsätzlich nur für Vorsatz.

Anders stellt sich jedoch der Sachverhalt dar, wenn es sich bei der Verletzungshandlung um eine „nicht betriebliche Tätigkeit“ handelt.

So entschied das hessische LAG 13 Sa 269/13, dass ein Auszubildender, welcher aus „Spaß“ einen anderen Auszubildenden mit einem Gewicht zum Auswuchten bewarf und am Auge traf und infolge dessen diesen schwer verletzte, dieser zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sei. Zwar handelte der Auszubildende hinsichtlich des Eintritts der Verletzung fahrlässig, jedoch profitiere er für sein betriebsfremdes Verhalten nicht von der allgemein geltenden Haftungsprivilegierung. Es handele sich nämlich mit den Werfen des Gewichts um eine „nicht betriebliche Tätigkeit“.

Diese Rechtsansicht des Landesarbeitsgericht Hessens wurde nun durch das Bundesarbeitsgericht BAG 8 AZR 67/14, verkündet am 19. März 2014, bestätigt.

Konsequenterweise verurteilte das Gericht den Schädiger zur Zahlung von 25.000,00 € Schmerzensgeld.

Für Auszubildende bedeutet diese Entscheidung Zurückhaltung beim „Herumalbern“, für Arbeitgeber auch die Chance zum Ersatz von Lohnfortzahlungskosten des Geschädigten gegen den Schädiger.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann