Ordentliche Kündigung mit fehlerhaftem Datum


Des häufigeren liegt einer arbeitsgeberseitigen Kündigung eine fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist zu Grunde.

Zuletzt hatte das Bundesarbeitsgericht BAG 5 AZR 130-12 den Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, welcher sich einer fristgerechten ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers ausgesetzt sah.

Der Arbeitgeber hatte erkennbar die Kündigungsfrist fehlerhaft berechnet. Der Arbeitgeber hatte aber zudem ergänzend erklärt, er wolle  auf jeden Fall die fristgerechte Kündigung ausprechen.

Das Bundesarbeitsgericht deutete diese Erklärungen in eine ordentliche fristgerechte Kündigung um.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er grundsätzlich bei Ausspruch einer Kündigung zum Ausdruck bringen sollte, dass er sich jedenfalls auch zum nächst möglichen Termin aus dem Arbeitsverhältnis lösen wolle.

Für Arbeitnehmer hat diese Entscheidung insbesondere auch Auswirkung auf die unbedingte Einhaltung der 3-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes anzugreifen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

BAG 6 AZR 805-11