Rechenfehler des Arbeitgebers bei Berechnung des Befristungsendes bloßer unbeachtlicher Kalkulationsirrtum


Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner Entscheidung LAG Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 237-12 nochmals klargestellt, dass es sich bei einem bloßen Rechenfehler des Arbeitgebers im Rahmen einer schriftlichen Befristungsabrede (ohne Sachgrund) i. S. d. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele. Diese berechtigt nicht zur Anfechtung der Erklärung zur Befristung.

Der Arbeitgeber hatte im Rahmen der Verlängerung einer bestehenden Befristungsabrede des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses sich im Ergebnis um einen Tag verrechnet, so dass das Arbeitsverhältnis für 2 Jahre und 1 Tag bestand. Hierdurch wandelte sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer begehrte Fortbeschäftigung. Der Arbeitgeber erklärte die Anfechtung wegen Inhalts- und Erklärungsirrtums sowie die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer klagte hiergegen und bekam in beiden Instanzen Recht.

Arbeitgeber und insbesondere deren Personalabteilungen sind gehalten, besondere Sorgfalt bei der Ausformulierung der Befristungsabreden walten zu lassen, um nicht durch einen bloßen, an sich einfach erkennbaren Rechenfehler, im Ergebnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, zu begründen.

Ein solcher Fehler ist umso erheblicher, soweit das Kündigungsschutzgesetz sachlich auf den Betrieb Anwendung findet und damit ein Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegen müsste um das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beenden zu können.

Arbeitnehmer hingegen sollten sich bei Zweifeln über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede unmittelbar mit Ablauf der Befristungsabrede rechtlich beraten lassen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann