Das Testament – Die Form


Sie möchten Ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu Lebzeiten regeln.

Ein richtiges und vor allem eindeutig verfasstes Testament  kann Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen verhindern. Doch häufig werden Testamente auf Grund der naturgegebenen Laienhaftigkeit der Verfasser nicht juristisch eindeutig formuliert und führen oftmals zu erbitterten Streitigkeiten über das Erbe.

Die Familienbande sind nach solch einer Streitigkeit zudem zerrüttet.

Gerade diese Streitigkeiten möchten die Erblasser mit Ihren Testamenten verhindern. Deshalb ist der Erblasser gut beraten, wenn er zur Erstellung eines Testaments einen Notar oder einen Rechtsanwalt seines Vertrauens hinzuzieht.

Folgendes ist bei der eigenhändigen Erstellung eines Testamentes formal zu beachten:

Ein Testament kann eigenhändig errichten, wer testierfähig ist. Die Testierfähigkeit ist anzunehmen, solange nicht die Testierunfähigkeit zur Überzeugung des Nachlassgerichts nachgewiesen ist. Minderjährige unter 16 Jahren sind testierunfähig, Minderjährige über 16 Jahre haben die Möglichkeit der Errichtung eines öffentlichen Testaments durch Erklärung gegenüber dem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift.

Ein Testament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. In der Erklärung soll auch angegeben sein, zu welcher Zeit und an welchem Ort das Testament errichtet wurde.

Die Unterschrift hat abschließenden Charakter.

Bei mehrseitigen Testamenten sollten Sie die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter erkennbar machen, dann genügt eine Unterschrift auf dem letzten Blatt. Zusammengehörigkeit besteht etwa auf Grund Nummerierung mit Seitenzahlen, eines fortlaufenden Textes  oder des Schreibmaterials. In diesem Fall schließt die Unterschrift den gesamten Urkundentext räumlich ab.

Wurde bereits zuvor ein eigenhändiges Testament erstellt, sollte dieses in dem aktuellen Testament widerrufen werden.

Sie können das Testament selbst verwahren oder einer privaten Vertrauensperson zur Verwahrung überlassen. Allerdings gibt dieses Vorgehen nicht die Gewissheit, dass das Testament auch zur Eröffnung gelangt. Bei der eigenständigen Verwahrung besteht die Gefahr, dass  das Testament erst viel später oder sogar nie gefunden wird. Bei der Verwahrung durch eine private Vertrauensperson besteht die Gefahr, dass unliebsame Testamente verschwinden. Auch wenn die Unterschlagung eines Testaments strafbar ist, verschwinden Testamente nicht selten. Wollen Sie sicher sein, dass Ihr letzter Wille Beachtung findet, dann sollten Sie das Testament in Verwahrung geben. Die Verwahrung kann beispielsweise bei einem Notar und beim Amtsgericht – Nachlassgericht – oder einem Rechtsanwalt erfolgen.

Signatur Artikel Nadine Becker