Arbeitszeitverringerung und Rechtsmissbrauch


Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§§ 7, 8 TzBfG).

Auch ein Antrag auf nur äußerst geringfügige Verringerung der Arbeitszeit kann begründet sein. Der Arbeitgeber darf diesen Antrag grundsätzlich nicht einfach mit einen
Hinweis auf Rechtsmissbräuchlichkeit zurückweisen. Aufgrund des eindeutigen Zwecks der Norm, insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, können auch Anträge von Arbeitnehmern auf geringfügige Verringerung der Arbeitszeit berechtigt sein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG 11.06.2013 9 AZR 786/11) stellte nunmehr allerdings klar, dass spätestens dann die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit überschritten sei, wenn der Antrag auf Arbeitszeitreduzierung lediglich dazu diene, bestimmte Urlaubszeiten abzusichern, auf welche rechtlich kein Anspruch besteht.

Im konkreten Fall verlangte der Kläger von der beklagten Arbeitgeberin eine Arbeitszeitreduzierung von nur 3,29 %. Nach seinem Wunsch sollte die Reduzierung auf die Weise erfolgen, dass er im Zeitraum vom 22. Dezember ein jeden Jahres bis zum 1. Januar des Folgejahres nicht arbeiten müsse.

Das Bundesarbeitsgericht wies dieses Begehren letztinstanzlich als unbegründet zurück. Es begründet seine Entscheidung im wesentlichen mit dem Einwand der Arbeitgeberin, es handele sich bei dem Begehren des Arbeitnehmers um eine unzulässige Rechtsausübung (Rechtsgedanke des § 242 BGB).

Arbeitgebern ist, soweit ihnen Anträge auf nur geringfügige Reduzierung der Arbeitszeit vorliegen, anzuraten, Anträge nicht einfach mit der Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit zurückzuweisen, sondern im Zweifel Rechtsrat vor Ausspruch seiner Entscheidung einzuholen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann