Später Zugewinn – Von Trennung und Lottogewinn


Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 16.10.2013, dass ein Rentner, der bereits seit 8 Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebt, im Wege des Zugewinnausgleichs einen nach der Trennung angefallenen Lottogewinn mit dieser zu teilen hat.

Der Rentner, der sich von seiner Frau im Jahre 2000 trennte, jedoch die Scheidung nicht beantragte, erhielt im Jahre 2008 zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin einen Lottogewinn in Höhe von 956.333,10 €.

Zwei Monate später reichte der Rentner die Scheidung ein. Im Zugewinnausgleich verlangte die Ehefrau die Berücksichtigung des Gewinnanteils des Ehemannes und damit einen Zugewinnausgleich in Höhe von knapp 240.000,00 €.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Mönchengladbach (Az 39 F 277/12) beschloss am 29.06.2011, dass der Lottogewinn zu berücksichtigen sei und verpflichtete den Rentner zu einer Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von ca. 240.000,00 €. Das Amtsgericht Mönchengladbach führte aus, dass jeder vor der Rechtshängigkeit der Scheidung erzielte Vermögenszuwachs nach dem Gesetz in den Zugewinnausgleich falle.

Zudem liege keine Ausnahme nach § 1374 Abs. 2 BGB und § 1381 BGB vor.

Die dagegen eingelegte Berufung des Rentners vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ( Az II 5 UF 183/11) hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war der Auffassung, dass eine Berücksichtigung des Lottogewinns nicht zu erfolgen habe.

Es wies den Zugewinnausgleichsanspruch wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB zurück. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht unter anderem aus, dass der Scheidungsantrag eher zufällig als aus Kostengesichtspunkten nicht eingereicht worden sei und dass die Ehe nur noch formal auf dem Papier bestand. Mit einer Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft sei nicht zu rechnen gewesen. Außerdem weise der Lottogewinn keinerlei inneren Bezug zur Ehe auf, es handele sich um einen rein zufälligen Vermögenszuwachs, an dem die Frau keinerlei Anteil habe.

Der mit der Revision befasste BGH entschied nun, dass durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Stichtagsregelung des § 1384 BGB ausgehebelt werde. Erst mit dem formalen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages sehe der Gesetzgeber keinen Grund mehr für die Anrechnung von Vermögenszuwächsen des jeweiligen Ehepartners auf den Zugewinnanspruch.

Auch die benannten Ausnahmen liegen nicht vor.

Nach § 1374 II BGB liege privilegiertes Anfangsvermögen nicht vor, weil dem Vermögenserwerb keine der Erbschaft/Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zu Grunde liegt.

Die Ausnahme gemäß § 1381 greift ebenfalls nicht, da alleine eine längere Trennungszeit des Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht begründen könne.

Der BGH gab dem erstinstanzlichen Urteil Recht und stellte die Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach wieder her. Der Zugewinnausgleich war durchzuführen.

Getrennt lebenden Ehegatten ist daher anzuraten, rechtzeitig sich Gewissheit über die Ernsthaftigkeit des Willens zur Scheidung zu schaffen und zeitnah einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen.

signatur-artikel-nadine-becker

 

AG Mönchengladbach, vom 29.06.2011, Az 39 F 232/10

OLG Düsseldorf, vom 09.12.2011, Az II 5 UF 183/11

BGH, vom 16.10.2013, Az XII ZR 277/12