Berechnung der Kündigungsfristen bei "jüngeren" Arbeitnehmern


Der Europäische Gerichtshof hat wieder einmal massiv korrigierend in die deutsche Arbeitsrechtsprechung eingegriffen.

Mit seiner Entscheidung EuGH, Rs. C-555/07 – 19.01.2013 stellte der Europäische Gerichtshof nunmehr klar, was in Anbetracht der Gesetzgebung rund um das auf einer europäischen Richtlinie beruhende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), bereits längere Zeit erwartet worden war:

Die aktuelle Regelung des § 622 Abs. 2 BGB steht nicht in Einklang mit europäischem Recht:

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Bei Gericht fanden dabei auch das Sachargument der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, im Hinblick auf die hierdurch dem Grunde nach angelegte Altersdiskriminierung der „jüngeren Mitarbeiter“ unter 25 Jahren, kein Gehör. Auch andere sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von jüngeren und älteren Arbeitnehmern vermochte das Gericht nicht zu erkennen.

Im konkreten Fall wies ein über den gleichen Zeitraum beschäftigter Arbeitnehmer lediglich eine 5-monatige, während ein bei Eintritt in das Unternehmen älterer Arbeitnehmer über eine 7-monatige Kündigungsfrist verfügte.

Das Gericht stellte nunmehr den nationalen Gerichten anheim die europarechtswidrige Norm des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Auslegung der europarechtlichen Richtlinie unbeachtet zu lassen.

Diese Entscheidung hat sowohl für Arbeitnehmer, welche vor dem 25. Lebensjahr in den Dienst eines Arbeitgebers, als auch für diese Arbeitgeber eine ganz maßgebliche Bedeutung. Im Einzelfall muss nunmehr sehr genau überprüft werden, welche Auswirkungen die Entscheidung auf wirtschaftliche Folgewirkungen bei Ausspruch einer Kündigung haben wird.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann