Dauer der Arbeitszeit ohne ausdrückliche vertragliche Bestimmung


Das Bundesarbeitsgericht hat letztinstanzlich festgestellt, dass soweit die Dauer der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich zwischen den Parteien geregelt ist, die sog. „betriebsübliche Arbeitszeit“ als geschuldet gilt.

In seiner Entscheidung BAG 15.05.2013, 10 AZR 325-12 stellte das Gericht klar, dass diese Grundsätze auch für „außertarifliche“ Mitarbeiter Geltung erlangen.

Der Arbeitnehmer darf demnach eine fehlende Regelung über die Arbeitszeit in seinem Arbeitsvertrag nicht dazu nutzen, einseitig seine Arbeitszeit nach seinem eigenen Gutdünken festzulegen.

Der Arbeitnehmer, welcher gegen diese Grundsätze verstößt, muss neben einer verminderten Vergütung auch mit Abmahnungen oder schlussendlich im Wiederholungsfall auch mit der Beendigungskündigung seines Arbeitsverhältnisses, rechnen.

Die Arbeitsvertragparteien sollten zur Vermeidung von Streitigkeiten daher bemüht sein, klare Regelungen zu den Arbeitszeiten zu treffen und diese sodann auch dokumentieren.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann