Verdacht des Krankfeierns und Fotografieren des Arbeitnehmers in der Öffentlichkeit


Der Arbeitgeber, oder ein durch ihn beauftragter Ermittler, darf bei begründetem Verdacht, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitnehmer aus Gefälligkeit ausgestellt wurde, diesen an öffentlich zugänglichen Orten fotografieren, um die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zu wiederlegen. Gleiches gilt für das zufällige Antreffen des Arbeitnehmers in verdächtiger Situation.

Auch der Einsatz eines Privatdetektivs kommt insoweit in Betracht. In begründeten Ausnahmefällen hat sogar der Arbeitnehmer die Kosten dieses Einsatzes des Privatdetektives dem Arbeitgeber zu ersetzen.

Auch kann der bescheinigende Arzt, in zwar seltenen Ausnahmefällen, dem Arbeitgeber bei offenkundiger Erstellung eines fehlerhaften Testates zum Schadensersatz in Höhe der Entgeltfortzahlung verpflichtet sein. § 106 Absatz 3 a SGB V sieht insoweit eine Haftungsregelung vor, nach welcher Arbeitgeber oder geschädigte Krankenkassen Schadensersatz vom attestierenden Arzt verlangen können.

Auf das Fotografieren darf der Arbeitnehmer nicht mit einer Tätlichkeit reagieren (LAG Rheinland-Pfalz 11.07.2013 10 SaGa 3/13).

Zwar streite grundsätzlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts am eigenen Bild für den Arbeitnehmer. Jedoch könne im Einzelfall das Recht des Arbeitnehmers hinter die rechtlichen Interessen des Arbeitgebers zurücktreten. Bei einer solchen Kollission zwischen Interessen des Arbeitnehmers aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Interessen des Arbeitgebers ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BAG Urteil vom 21.06.2012 2 AZR 153/11).

Arbeitgeber sollten also – zumindest, wenn Sie hinreichenden Verdacht haben, dass der Arbeitnehmer nur „krank feiert“  nicht davor scheuen, selbst oder besser noch durch Dritte investigative Ermittlungen anstellen zu lassen. Ist der Arbeitnehmer erkennbar nicht erkrankt, so sollte auch die Haftung des Arztes für die fehlerhafte Erstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in Betracht gezogen werden.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann