Schwarzarbeit: Keine Mängelbeseitigungspflicht des Auftragnehmers!


Das weithin unbekannte Schwarzarbeitsgesetz regelt in §1 Abs. 2 Nr. 2 das Verbot, einen Werkvertrag abzuschließen, welcher Regelungen enthält, die dazu bestimmt sind, steuerliche Pflichten einer der Vertragsparteien nicht zu erfüllen, die sich aufgrund der vertraglich geschuldeten Werkleistungen ergeben.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um „schwarz“ ausgeführte Pflasterarbeiten. Das vorstehend bezeichnete Verbot hat immer dann die Nichtigkeit des Vertrages gemäß §134 BGB zur Folge, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich dagegen verstößt und der Auftraggeber den Verstoß des Auftragnehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil (etwa infolge der entsprechenden Reduzierung der Vergütung) ausnutzt.

Im vorgenannten Fall verliert der Auftraggeber dann grundsätzlich die Mängelbeseitigungsansprüche gegen den Auftragnehmer.

Signatur Artikel Daniel Dose

BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6-13