OVG NRW kippt Beschluss des VG Köln im Eilverfahren


Das Verwaltungsgericht Köln  entschied am 18.07.2013 (Az. 19 L 877/13), dass die Stadt Köln verpflichtet ist, den unter Dreijährigen einen Kinderbetreuungsplatz in einer  wohnortnahen Kindertageseinrichtung  zur Verfügung zu stellen. Die Grenze der zumutbaren Entfernung  legte das VG Köln auf eine Entfernung von mehr als 5 km vom Wohnort des Kindes fest.

Gleichzeitig entschied das VG Köln, dass die Eltern die Wahl haben, ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege unterbringen zu wollen.

Gegen diese Entscheidungen  legte die Stadt Köln Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster ein. Das OVG NRW hat dieser Beschwerde stattgegeben.

Das OVG NRW entschied am 14.08.2013, dass zwar grundsätzlich eine Wahl zwischen den Betreuungsformen Kita-Platz und Tagesmutter besteht, sollte aber ein ausreichendes Angebot nicht vorhanden sein, die Eltern auch auf die jeweils andere Betreuungsform verwiesen werden können. Ein Anspruch auf Erweiterung der Kapazitäten besteht nicht. Bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und der Betreuung in einer Kindertagespflege handelt es sich danach um ein gleichrangiges und gleichwertiges Angebot.

Eine Entscheidung zur wohnortnahen Betreuung ließ das OVG offen, verwies jedoch darauf, dass diesbezüglich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entschieden werden müsse.

Dass diese Entscheidung zu weiteren Streitigkeiten führen wird, scheint vorprogrammiert.

signatur-artikel-nadine-becker

VG Köln, Az. 19 L 87713

Pressemitteilung OVG NRW, Az. 12 B 793/13