Auch Schichtarbeiter können einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben


Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln, nach welcher auch Schichtarbeiter grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben können.

Die betroffene Arbeitgeberin drang mit ihren Argumenten, dass die Teilzeitbeschäftigung aufgrund der Eigenart des Schichtbetriebes nicht möglich sei, nicht durch. Sie hatte im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gesonderte Schichtübergabe für den betroffenen Arbeitnehmer durchgeführt werden müsse, so dass aus organisatorischen (betrieblichen Gründen) eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich sei.

Das Landesarbeitsgericht Köln sah hierin keinen hinreichenden betrieblichen Grund, um den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im konkreten Fall zu verneinen.

Das Gericht argumentierte, dass dem Arbeitgeber ein Mindestmaß an organisatorischen Maßnahmen zumutbar sei.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Es handelt sich vorliegend um  eine äußerst arbeitnehmerfreundliche Entscheidung, welche zumindest für den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Köln für das produzierende Gewerbe im Schichtbetrieb maßgeblichen Einfluss erlangen könnte.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

LAG Köln 7 Sa 766-12