Lohnersatzleistungen (Insolvenzgeld) und Differenzlohnansprüche in der Insolvenz der Arbeitgeberin


Beantragt eine Arbeitgeberin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, so sind die nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitslohn für einen Zeitraum von bis zu maximal drei Monaten durch Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit aus Insolvenzgeld gesichert.

Hierbei werden grundsätzlich lediglich Ansprüche der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten vor Insolvenzantrag bei bestehenden Arbeitsverhältnissen berücksichtigt.

Bei beendeten Arbeitsverhältnissen können auch Zeiträume berücksichtigt werden, welche länger als drei Monate vor dem Insolvenzereignis liegen. Auch hier beträgt dem Umfange nach die maximal geschützte Bezugsdauer grundsätzlich drei Monate.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt die Zahlung von Vorschüssen auf Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit für bereits zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses beendete Arbeitsverhältnisse, in Betracht. Will der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführen, kommt für noch bestehende Arbeitsverhältnisse je nach Einzelfall auch die sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung in Betracht.

Forderungen, welche außerhalb des 3-Monats-Zeitraumes liegen, können, soweit sie deutlich vor Insolvenzereignis entstanden sind, lediglich als einfache Forderungen im Range des § 38 InsO (Insolvenzforderungen) zur Tabelle angemeldet werden. Dies bedeutet, dass diese Forderungen lediglich an einer anteiligen Befriedigung gemäß Insolvenzquote teilnehmen, aber ansonsten ausfallen.

Der Arbeitnehmer erhält der Höhe nach jedoch teilweise nicht vollständigen Ersatz seiner Lohnansprüche. Etwaige Differenzen kann er im noch bestehenden Arbeitsverhältnis als sog. Differenzlohnansprüche zum Insolvenzverwalter als echte Masseschuldansprüche anmelden.
Soweit die Masse hinreichend ist, erlangt der Arbeitnehmer auch diese Differenzlohnansprüche aus der Masse ersetzt.

Insolvenzgeldansprüche sind jedoch daran geknüpft, dass der Bundesagentur für Arbeit ein rechtzeitiger Antrag auf Insolvenzgeldleistung vorliegt. Zudem setzt die Geltendmachung grundsätzlich auch die Vorlage der Insolvenzgeldbescheinigung durch den Insolvenzverwalter voraus.

Soweit der Arbeitnehmer gegenüber einer insolventen Arbeitgeberin noch über Restlohnansprüche verfügt, bzw. durch den vorläufigen Insolvenzverwalter oder durch das Unternehmen zur Weiterarbeit aufgefordert wird, sollte der betroffene Arbeitnehmer sich rechtzeitig kompetenten Rechtsrat einholen, um die ihm im Einzelfall zustehenden Rechte, aber auch seine Pflichten zu klären.

Hinweis:

Zumeist tragen, bei bestehender, ungekündigter Rechtsschutzversicherung die Versicherer die Kosten der rechtlichen Erstberatung und der möglichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann