Zuweisung eines neuen Arbeitsorts durch Versetzung des Arbeitnehmers


Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort des Arbeitnehmers durch einfache Versetzung einseitig ändern.

Dies gilt selbst dann, wenn der grundsätzliche Arbeitsort des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist, soweit der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält, nach welcher der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch an anderen Orten des Unternehmens einsetzen darf.

Die Entscheidung über die Versetzung darf der Arbeitgeber jedoch nicht willkürlich treffen. Vielmehr hat die Entscheidung über die Versetzung nach billigem Ermessen im Sinne der § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB zu erfolgen. Bei der Ermessenausübung des Arbeitgebers kommt einer nicht rechtsmissbräuchlichen Unternehmensentscheidung dabei ganz maßgebliches Gewicht zu.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in letzter Instanz mit der Klage einer Flugbegleiterin einer Fluggesellschaft gegen ihre Versetzung vom Arbeitsort (Heimatbasis) in Hannover nach Frankfurt zu beschäftigen.

Der Versetzung lag der Entschluss der Arbeitgeberin zu Grunde, den Standort Hannover zu schließen. Einvernehmliche Regelungen hatte die Arbeitnehmerin abgelehnt. Unter ordnungsgemäßer Beteiligung der Personalvertretung erfolgte sodann Versetzung durch einseitige Anordnung der Arbeitgeberin. Gleichzeitig erfolgte vorsorgliche Änderungskündigung, verbunden mit dem Angebot, künftig zu sonst unveränderten Bedingungen von Frankfurt aus für die Arbeitgeberin tätig zu werden. Dieses Angebot nahm die Arbeitnehmerin unter Vorbehalt an.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, die Versetzung sei im Lichte der Regelungen der § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB rechtmäßig erfolgt und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab (BAG 10 AZR 311/11).

Mit dieser Entscheidung betonte das Bundesarbeitsgericht wiederholt, dass selbst bei Angabe eines Arbeitsortes im Arbeitsvertrag, der Arbeitgeber das Recht zur Versetzung eines Arbeitnehmers auch gegen dessen Willen hat, soweit der Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel aufweist und der Arbeitgeber eine ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft, also die Versetzung nicht willkürlich erfolgt.

Arbeitgebern ist anzuraten, Ihre bestehenden, aber vor allen Ihre künftigen Arbeitsverträge bei Bedarf anzupassen. Arbeitnehmer sollten vor Vertragsschluss die Vertragsentwürfe genau prüfen, um vor bösen Überraschungen geschützt zu sein.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

BAG 10 AZR 311-11