IHR RECHTSANSPRUCH AUF EINEN BETREUUNGSPLATZ


Ab 01. 08. 2013 ist es so weit. Ein- und zweijährige Kinder haben, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, nach § 24 VIII n.F. einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Dieses Angebot bietet unter anderem Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes wieder schnell beruflich aktiv werden wollen oder müssen die Möglichkeit, ihren Beruf wieder aufzunehmen und die Kinder in dieser Zeit betreut zu wissen. Die Kinder können in einer Tageseinrichtung (Kita) oder in der Kindertagespflege (Tagesmutter/-vater) untergebracht und betreut werden. Für Kinder vor Vollendung des ersten und ab Vollendung des dritten Lebensjahres bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Sie haben weiterhin einen bedingten Anspruch.

Wer die Presse der vergangenen Monate verfolgt hat, weiß, dass immer noch nicht ausreichend Plätze vorhanden sind. Nicht in jeder Stadt entspricht das Angebot der Nachfrage, sodass damit zu rechnen ist, dass nicht jedes Kind einen Betreuungsplatz erhält.

Aber welche Möglichkeiten bestehen, wenn man leer ausgeht?

Es besteht die Möglichkeit den Kitaplatz oder den Tagespflegeplatz gegen die Stadt oder den Kreis, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt, vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen. Da die gerichtlichen Verfahren unter Umständen sehr lange dauern können, ist für die gerichtliche Durchsetzung ein einstweiliges Rechtschutzverfahren in Betracht zu ziehen. Ob die Voraussetzungen für ein erfolgreiches einstweiliges Rechtschutzverfahren vorliegen, sollten Sie anwaltlich klären lassen.
Weitere Probleme können entstehen, wenn Sie nicht den Platz bekommen, den Sie sich wünschen, sei es, weil dieser in einer anderen Stadt angeboten wurde oder weil Sie einen Platz in einer Tageseinrichtung statt in einer Kindertagespflege bekommen haben oder umgekehrt. Wie man in diesen Fällen vorgeht, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Hier kommt es auf die individuellen Bedürfnisse und Sachverhalte an.
Was tun, wenn sie keinen Kitaplatz an ihrem Wohnort erhalten? Bislang gilt eine Fahrtzeit von einer halben Stunde und ein Radius von 5 Kilometern als zumutbar.
In welchem Umfang haben Eltern Anspruch auf Betreuung? Grundsätzlich gilt, dass das Angebot dem Bedarf der Eltern entsprechen soll. Im Streitfall ist der Bedarf individuell zu klären. Der elterliche Bedarf über einen Halbtagsplatz hinaus muss nachgewiesen werden. Hierbei sind die Bedürfnisse des Kindes in den Vordergrund zu stellen.
Es besteht die Möglichkeit, das Kind eigeninitiativ in einer privaten Einrichtung unterzubringen und die Mehrkosten über ein Schadensersatzverfahren von der Kommune einzufordern.
Ob ein Wahlrecht besteht zwischen Tageseinrichtung oder Kindertagespflege ist ebenfalls nicht unstreitig. Die Verwaltungen verneinen ein Wahlrecht, das Verwaltungsgericht Köln hat kürzlich pro Wahlrecht entschieden (VG Köln, 19 L 872/13).

Für den Fall, dass Sie ein Berufsangebot nicht annehmen können, weil Sie keinen Betreuungsplatz erhalten haben, ist darüber nachzudenken, Ihren Lohnausfall gerichtlich geltend zu machen.

Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie nicht dem Zufall überlassen. Lassen Sie sich von dem Anwalt Ihres Vertrauens beraten.

Signatur Artikel Nadine Becker