Bestimmung des pfändbaren Netto-Einkommens


Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 17. April 2013 klargestellt, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO künftig nicht mehr die bislang gängige Brutto-Methode, sondern die Netto-Methode Anwendung zu finden habe.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat sowohl für Arbeitnehmer, als auch für die Lohnbuchhaltungen der Arbeitgeber im Einzelfall maßgebliche Konsequenzen.

Im wesentlichen Auszügen formuliert das Gericht wie folgt:

  1. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt nunmehr die sog. Nettomethode. Die der Pfändung nach § 850 a ZPO entzogenen Bezüge sind demnach mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und sozialrechtlichen Abgaben hat nicht zu erfolgen.
  2. Die der bisher herrschenden Meinung entsprechende Bruttomethode führt zu vom Gesetz offenkundig nicht gewollten Wertungswidersprüchen. Da sie die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf den nach § 850 a ZPO unpfändbaren Teil entfallen, doppelt berücksichtigt, fällt das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger aus, je höher die unpfändbaren Bezüge i. S. des § 850 a ZPO sind.
  3. Ab einem bestimmten Anteil der unpfändbaren Bezüge am Gesamteinkommen hat die Bruttomethode die paradoxe Folge, dass das pfändbare Einkommen des Schuldners trotz steigenden Gesamteinkommens unter die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO fällt.

Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner einer gegen den Arbeitnehmer gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eines aufgrund Abtretungserklärung vorgehenden Gläubigers, gehalten, lediglich die nach den Pfändungsschutzbestimmungen jeweils pfändbaren Beträge an den Gläubiger auszukehren.

Verrechnet der Arbeitgeber sich zu Lasten einer der Beteiligten, oder legt er aufgrund einer fehlerhaften Rechtsansicht eine fehlerhafte Berechnungsmethode zu Grunde, so setzt er sich in konsequenter Anwendung der Norm des § 407 BGB dem Risiko aus, an den benachteiligten Beteiligten erneute Zahlung in Höhe der sich aufgrund des Fehlers ergebenden Differenz vornehmen, zu müssen.

Betroffenen Arbeitsvertragsparteien ist daher anzuraten, die bisher angewandte Berechnungsmethode zu überprüfen und den aktuellen Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes anzupassen. Unterschiede ergeben sich nämlich zumeist, wenn Arbeitnehmer über erhebliche unpfändbare oder nur teilweise pfändbare Bezüge, z. B. aus Urlaubsgeld oder Überstundenvergütungen sowie Feiertagsvergütungen usw., verfügt.

Die Gründe der Entscheidung können Sie im Einzelnen unter der Veröffentlichung des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung BAG 10 AZR 59/12 nachvollziehen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

BAG 10 AZR 59-12