Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld / Fehlende Belehrung des Arbeitgebers über Meldeobliegenheit


Der Arbeitnehmer kann, bei Hinzutreten bestimmter Voraussetzungen, einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber haben, wenn dieser ihn im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, auf die Notwendigkeit zur Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend/arbeitslos, ausdrücklich hinweist.

Unterlässt der Arbeitgeber diesen Hinweis, kann er dem gekündigten Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sein, soweit sich dessen Arbeitslosengeldansprüche aufgrund Anordnung einer Sperrzeit verkürzen.

Der Arbeitnehmer selbst hingegen wird bei der Anhörung zur Sperrfrist nicht damit gehört, er habe nicht von seiner Obliegenheit zur rechtzeitigen Meldung gewusst. Die Sperrfrist wird in solchen Fällen regelmäßig anzuordnen sein.

Für jeden Arbeitgeber, welcher  bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Beendigung aufgrund Befristung etc., nicht auf die Notwendigkeit zur Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, entsprechend der gesetzlichen Vorschriften hinweist, besteht das Risiko, dem Arbeitnehmer sekundär für den mit der Sperrfrist ausgelösten Tatbestand zu haften. Diese Haftung beschränkt sich der Höhe nach auf die aufgrund der Meldesäumnis entgangenen Arbeitslosengeldansprüche.

Wir raten daher an, die notwendige Belehrung schriftlich zu verfassen, z. B. auf der Kündigungserklärung selbst und insbesondere sich bei der Formulierung möglichst am Wortlaut des Gesetzes auszurichten.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

LSG Baden-Würtemberg L 3 AL 1267/04