Kündigung des Arbeitnehmers (Diskriminierung bei langanhaltender Krankheit)


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wieder einmal eine Entscheidung von voraussichtlicher Bedeutung auch für das deutsche Arbeitsrecht verkündet.

So formuliert der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.04.2013 – Az. C-335/11 in vereinfacht dargestellter Form:

  • eine heilbare oder unheilbare Erkrankung kann eine Behinderung darstellen, wenn sie mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigung zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern hindern können und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist.

Hieraus leitet der EuGH verschiedene rechtliche Obliegenheiten des Arbeitgebers ab, welche dieser zu gewährleisten hat, bevor er wirksam eine personenbedingte (krankheitsbedingte) Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen dürfe. Der Arbeitgeber habe vor allen Dingen auch organisatorische Maßnahmen der Umsetzung/Verseztung des betroffenen Arbeitnehmers oder die Ausgestaltung des konkreten Arbeitsplatzes in Betracht zu ziehen.

Erst, wenn alle diese Überlegungen nicht zu einem Ergebnis führen, welches die Kündigung verhindern könnte, darf diese auch ausgesprochen werden.

Es bleibt am Rande darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung im Rahmen des dänischen Rechtes erging. Dennoch lassen sich Tendenzen, welche seit jeher auch in der deutschen Rechtssprechung vorzufinden sind, erkennen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit – ihrer bereits vorhandenen Tendenzen in diese Richtung – nunmehr verstärkt folgen werden.

Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass er ein umfassendes und transparentes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) in seinen betrieblichen Abläufen verankern muss.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

EuGH vom 11.04.2013 – Az. C-335-11