Urlaub mit „Hindernissen“ oder „Die schönste Zeit des Jahres“


Häufig kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der eigentlich „schönsten Zeit des Jahres“ zum Streit, nämlich dann, wenn die Festlegung der Urlaubszeiträume bevorsteht.

Die tatsächliche Ausgangslage ist klar. Der Arbeitgeber sieht bei der Urlaubsbewilligung die betrieblichen Interessen im Vordergrund, während der Arbeitnehmer das Hauptaugenmerk auf seine eigenen Urlaubswünsche richtet.

Welche Rechte und Pflichten aber haben eigentlich die Arbeitsvertragsparteien bei dem Thema Erholungsurlaub?

Rechtliche Ausgangslage ist, neben dem individuellen Arbeitsvertrag und eventuell bestehender tarifvertraglicher und betrieblicher Vereinbarungen, das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). § 7 Abs. 1 BUrlG ordnet an:

„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Dies bedeutet im Einzelnen, dass der Arbeitgeber aufgrund einseitiger Anordnung – zwecks Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung zur Urlaubsgewährung – den Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, gegen Fortzahlung des geschuldeten Entgeltes, freistellt.

Dies bedeutet aber im Kehrschluss auch, dass der Arbeitnehmer zwar im Ergebnis Urlaubswünsche äußern darf, welche der Arbeitgeber ernsthaft bei der Auswahl des Freistellungszeitraumes abzuwägen und soweit keine gesetzlich vorgesehenen Gründe entgegenstehen, zu berücksichtigen hat. Der Arbeitgeber darf aber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers übergehen.

Der Arbeitnehmer, welcher dennoch seinen eigenen Urlaubswunsch auf dem Wege der sog. Selbstbeurlaubung versucht durchzusetzen, riskiert nicht nur eine mögliche Abmahnung im Arbeitsverhältnis, sondern auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Selbstbeurlaubung/anhaltender Arbeitsverweigerung auf dem Wege der fristlosen Kündigung.

Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist also anzuraten, sich möglichst früh Klarheit über die gewünschten Urlaubszeiträume der Arbeitnehmer zu verschaffen, um eine möglichst einvernehmliche und für beide Seiten tragfähige Lösung herbeizuführen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann